Satzung der Jungen Liberalen Hamburg e.V.

Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung am 24.02.2002, in der Neufassung vom 10.02.2024.


1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Hamburg e.V.“ (im Folgenden:

„JuLis Hamburg“).

(2) Sitz und Wirkungskreis ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(3) Der Verein ist als Landesverband ein Glied des Bundesverbandes der

Jungen Liberalen e.V.“ in der

Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck

(1) Die JuLis Hamburg verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter

besonderer Berücksichtigung der Belange der jüngeren Generation. Sie wirken

an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und

Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit r den

Menschen zu verwirklichen und ihn zu verantwortlichem Handeln auf allen

Gebieten des Lebens und der Gesellschaft zu befähigen. Sie bekennen sich zum

Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem

Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und

sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen

Bestrebungen.

(2) an.

Der Verein versteht sich als Jugendorganisation der FDP. Er strebt

eine enge inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit mit der FDP

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Vereinsmitglieder erhalten weder irgendwelche

Gewinnanteile, noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das

35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keiner mit den Jungen Liberalen

oder der FDP im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe,

Jugendorganisation oder ihrer Sonder- und Nebenorganisationen angehört

und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.

(3) Der Aufnahmeantrag soll Namen, Geburtsdatum, Anschrift,

Telefonnummer, EMailAdresse sowie die Angabe von Mitgliedschaften in

politischen Parteien und Organisationen enthalten.

(4) Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters erforderlich.

(5) Antragsteller die ihren Wohnsitz nicht in der Freien und Hansestadt

Hamburg haben, können Mitglied werden, wenn sie nicht Mitglied eines

anderen Landesverbandes sind.

(6) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Landesvorstand. Er kann

jeden Aufnahmeantrag ohne die Angabe von Gründen ablehnen. Der

Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser

und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Jungen

Liberalen zu fördern und sich an der politischen und

organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Landesmitglieder-

versammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu

bezahlen. Der Landesvorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen

oder erlassen. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats,

in welchem die Mitgliedschaft endet. Eine Rückerstattung nicht

verbrauchter Beitragsanteile findet nicht statt.

(3) Die Mitglieder haben bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins

keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Das passive Wahlrecht zu Vereinsämtern ist an die Mitgliedschaft

bei den Julis Hamburg gebunden. Sofern aufgrund von

Satzungsbestimmungen der FDP alleinige Vorschlagsrechte der Julis

Hamburg für Parteiämter bestehen, müssen die Vorgeschlagenen die

Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entsprechend den

Satzungsbestimmungen der FDP und der Parteiengesetze erllen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft bei den Julis Hamburg endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt, der dem Landesvorstand schriftlich oder per E-Mail

mitgeteilt werden muss,

3. durch Beitritt zu einem anderen Landesverband,

4. durch Beitritt zu einer anderen, mit den Jungen Liberalen oder der

FDP im Wettbewerb stehenden

Partei, Wählergruppe, Jugendorganisation oder ihrer Sonder und

Nebenorganisationen,

5. mit Vollendung des 35. Lebensjahres; bekleidet ein Mitglied bei

der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft,

in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der

Amtsdauer oder

6. durch Ausschluss oder Streichung.

(2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich

gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze, Interessen oder

Ziele der Jungen Liberalen verstößt oder absichtlich das Ansehen der

Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Über den

Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern oder dem

Landesvorstand gestellt werden kann, entscheidet das

Landesschiedsgericht.

(3) Üb er eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet

der Bundesvorstand.

(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

es mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz zweimaliger Mahnung

nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist die Streichung unter Setzung

einer angemessenen Nachfrist anzudrohen. Mahnungen sind

entbehrlich, wenn das Mitglied unter den dem Landesvorstand bekannten

Adressdaten weder schriftlich oder per EMail noch telefonisch erreichbar

ist. Üb er die Streichung entscheidet der Landesvorstand per Beschluss. Sie

ist dem Mitglied außer im Falle des Satzes 3 mitzuteilen. Das Mitglied kann

die Entscheidung nach den Regelungen dieser Satzung vor dem

Schiedsgericht anfechten.

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Für den Landesverband der Jungen Liberalen Hamburg e. V. besteht die

Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.(2) Fördermitglied kann werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und

die Sonstigen

Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung

erllt.

(3) Fördermitglied kann außerdem werden, wer das 35. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, soweit die Voraussetzungen nach§ 3 der Satzung vorliegen

und kein Interesse an einer aktiven ordentlichen Mitgliedschaft besteht.

(4) Jedes Fördermitglied hat das Recht an Veranstaltungen der

Bezirksverbände und des Landesverbandes teilzunehmen. Ein Rede

,

Antrags oder beraten-des Stimmrecht besteht nicht. Auch das aktive und

passive Wahlrecht zu Vereinsämtern besteht nicht.

(5) Jedes Fördermitglied ist verpflichtet, mindestens den in der

Beitragsordnung der Julis Hamburg. festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu

bezahlen. Der Beitrag ist an den Landesverband der Julis Hamburg zu zahlen.

Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die

Mitgliedschaft endet.

(6) S 5 der Satzung der JuLis Hamburg. ist auf die Fördermitgliedschaft

entsprechend anzuwenden.

§ 7 Geschäftsjahr und Wahlperioden

(1) Das Gescftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Amtsdauer für sämtliche Organe sowohl auf Bezirks als auch auf

Landesebene beträgt ein Jahr. Sie sind durch die zuständigen

Mitgliederversammlungen im Januar oder Februar eines Jahres zu wählen. Die

Landesmitgliederversammlung kann mit der für eine Satzungsänderung

erforderlichen Mehrheit beschließen, von Satz 2 abzuweichen. In diesem Fall

umfasst die Amtsdauer den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten

Geschäftsjahres.

(3) Die Amtsdauer einzelner Mitglieder sämtlicher Organe sowohl auf

Bezirks- als auch auf Landesebene endet vorzeitig durch

1. Rücktritt, welcher gegenüber dem Landesvorsitzenden und im Falle des

Rücktritts des Landesvorsitzenden gegenüber dem Präsidenten der

Landesmitgliederversammlung schriftlich oder per EMail erklärt werden

muss;

2. Beendigung der Mitgliedschaft bei den JuLis Hamburg;

3. Abwahl nach den Regelungen dieser Satzung, sofern diese vorgesehen ist.

Im Falle der Ziffern 1. und 2. haben für die verbleibende Dauer der Amtsperiode

innerhalb von zwei Monaten Nachwahlen für die betreffenden Mitglieder der

Organe stattzufinden.§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen sowohl auf Bezirks- als auch auf Landesebene

sind durch die zuständigen Organe unter Angabe von Tagungszeit und

Tagungsort und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Ladungsfrist für diese Mitgliederversammlungen beträgt

mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist durch

die ladenden Organe auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist

in der Ladung zu begnden. Die Frist ist mit Absendung gewahrt.

(3) Die Ladung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen zum Landesvorstand und der Bezirksvorstände sind geheim.

Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt

ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen

sind mit der Tagesordnung anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen.

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der

Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden

nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, danach

entscheidet das Los. In gemeinsamen Wahlgängen sind in der Reihenfolge ihrer

Ergebnisse so viele Bewerber gewählt, wie Ämter zu besetzen sind. Bewerber

mit gleichen Ergebnissen können sich über die Reihenfolge ihrer Wahl

einigen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Bezirksvorstände werden

von den zuständigen Mitgliederversammlungen in getrennten

Einzelwahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; entfällt auf keinen

Kandidaten die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten

mit den meisten Stimmen ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache

Mehrheit gegt. Entfallen auf mehrere Kandidaten eine gleiche Anzahl von

Stimmen, die jeweils das zweithöchste Stimmenergebnis darstellen, so

nehmen sämtliche dieser Kandidaten neben dem Kandidaten mit dem

höchsten Stimmenergebnis an einem erforderlichen zweiten Wahlgang teil.

Entfallen in einem ersten Wahlgang insgesamt auf die zur Verfügung

stehenden Kandidaten weniger als die absolute Mehrheit der Stimmen, so

wird die Wahl im ersten Wahlgang neu eröffnet. Bei Stimmengleichheit im

zweiten Wahlgang entscheidet erforderlichenfalls das Los.

§ 10 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

a) die aus allen Mitgliedern der JuLis Hamburg bestehende

Landesmitgliederversammlung,b) das Präsidium der Landesmitgliederversammlung,

c) der Landesvorstand,

d) der erweiterte

Landesvorstand,

e) die Landesrevisoren

und

f) das Landesschiedsgericht.

II. Landesmitgliederversammlung

§ 11 Stellung

Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Gliederungen des Landesverbandes

verbindlich. Hiervon ist das Landesschiedsgericht r sein Aufgabengebiet

ausgenommen.

§ 12 Arbeitsverfahren

(1) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens dreimal im Jahr

zusammen.

(2) Die Sitzungen der Landesmitgliederversammlung werden durch das

Präsidium der

Landesmitgliederversammlung geleitet.

(3) Zu den Sitzungen der Landesmitgliederversammlung wird durch den

Landesvorstand nach Maßgabe von§ 8 eingeladen. Satzungsändernde und

verbandsauflösende Anträge sind beizugen. Nur in den Fällen des§ 15 Absatz

4 lädt das Präsidium der Landesmitgliederversammlung zu einer Sitzung

der Landesmitgliederversammlung ein.

(4) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die

Landesmitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzungen zusätzliche

Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen, die Reihenfolge ändern und

Tagesordnungspunkte absetzen. Dies gilt nicht für Wahlen,

satzungsändernde und verbandsauflösende An träge.

(S) Auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder 20

Mitgliedern beruft der Landesvorstand außerordentliche Sitzungen ein,

wenn die Antragsteller, bzw. der Landesvorstand, den Gegenstand der

Verhandlung bezeichnet haben.

(6) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig,

wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zehn

Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium der Landesmitglieder-versammlung ist zur Feststellung der Beschlusshigkeit

verpflichtet, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit kann das Präsidium der

Landesmitgliederversammlung entscheiden, innerhalb von vier Wochen

eine zweite Landesmitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlusshig. Hierauf ist in der Einladung

hinzuweisen.

(8) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet in der Regel

mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel

,

Auflösungsbeschlüsse einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden

Mitglieder.

§ 13 Aufgaben

(1) Die Landesmitgliederversammlung verhandelt und beschließt über

alle politischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat die

einheitliche politische Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu

rdern.

(2) Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere:

1. die Entgegennahme des Geschäfts und des Finanzberichts des

Landesvorstands, sowie des Rechnungspfungsberichtes der Revisoren,

2. die Entlastung des Landesvorstands nach Ablauf der Amtsdauer,

3. die Wahl

a) des Präsidiums der

Landesmitgliederversammlung,

b) des Landesvorstands,

c) des Landesschiedsgerichts,

d) der beiden Landesrevisoren,

e) der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen

Liberalen e.V.,

f) des Kandidaten für die Position eines Vertreters der Julis Hamburg

im Landesvorstand der FD P Hamburg als Wahlvorschlag an das zuständige

Organ der FD P Hamburg nach deren Satzung.,

4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch eine Beitragsordnung,

5. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.

(3) Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung

geben. Diese Geschäftsordnung gilt ebenfalls entsprechend für die

Bezirksmitgliederversammlungen.

§ 14 Protokollhrung

(1) Über die Sitzungen der Landesmitgliederversammlungen sind Protokolle

anzufertigen. Sie haben zu enthalten:

a) Ort und Zeit der

Versammlung,

b) Anwesenheitsliste,

c) Tagesordnung und

d) Wahlergebnisse und Beschlüsse.

(2) Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung bestellt den

Protokollführer.

(3) Die Protokolle sind vom Präsidenten der Landesmitgliederversammlung

und dem Protokollhrer zu unterzeichnen und in der Landesgeschäftsstelle

zu verwahren.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Protokolle der Sitzungen der

Landesmitgliederversammlung einzusehen.

III. Präsidium der Landesmitgliederversammlung

§ 15 Aufgaben, Arbeitsverfahren und Zusammensetzung

(1) Das Präsidium leitet die Landesmitgliederversammlung nach Maßgabe

dieser Satzung.

(2) Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten.

Mitglieder des Landesvorstandes dürfen dem Präsidium nicht angehören.

(3) Das Präsidium wird auf der ersten Landesmitgliederversammlung eines

Jahres unter der Leitung des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes oder

eines anderen Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mit

glieds des Landesvorstands gewählt. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen,

wobei der Präsident in einem und die Vizepräsidenten gemeinsam in dem

zweiten Wahlgang gewählt werden.

(4) einladen:Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung kann unter

Berücksichtigung von § 8 zu einer Sitzung der Landesmitgliederversammlung1. In Fällen des§ 17 Absatz 2,

2. wenn der Landesvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach

einem Antrag gern. § 12 Absatz 5 ordnungsgemäß zu einer

außerordentlichen Landesmitgliederversammlung eingeladen hat,

3. wenn der Landesvorstand durch Rücktritt oder in sonstiger

Weise dauerhaft verhindert ist, zu einer Sitzung der

Landesmitgliederversammlung einzuladen oder

4. wenn der Landesvorstand nicht innerhalb von 6 Monaten zu einer

ordentlichen Sitzung der Landesmitgliederversammlung ordnungsgemäß

eingeladen hat.

§ 16 Misstrauensvotum

(1) Die Landesmitgliederversammlung kann dem Präsidium der

Landesmitgliederversammlung einzeln oder im Ganzen das Vertrauen

entziehen.

(2) Anträge, dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung oder

Mitgliedern desselben das Vertrauen zu entziehen, müssen von mindestens

zehn Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Über diese Anträge ist unter der

Leitung des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts oder eines anderen

Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mitglieds des

Landesvorstandes, sofort abzustimmen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel

Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Wird dem Präsidium im Ganzen das Vertrauen entzogen, lädt der

Landesvorstand zur nächsten Sitzung der Landesmitgliederversammlung ein,

auf der als erster Punkt der Tagesordnung, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden

des Landesschiedsgerichts oder eines anderen Mitglieds des

Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mitglieds des Landesvorstands, ein

neues Präsidium zu wählen ist.

(4) Wird nicht allen Mitgliedern des Präsidiums das Vertrauen entzogen,

so kann die Nachwahl in der gleichen Sitzung unter Vorsitz des verbleibenden

Präsidiums erfolgen.

(S) Bei Rücktritt des Präsidiums findet Absatz 3 entsprechend Anwendung;

bei Rücktritt eines der Mitglieder des Präsidiums findet Absatz 4 entsprechend

Anwendung.

IV. Landesvorstand

§ 17 Zusammensetzung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a) dem Landesvorsitzenden,b) drei gleichberechtigten

stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) dem Landesschatzmeister und

d) vier gleichberechtigten Beisitzern.

(2) Die Landesmitgliederversammlung kann Mitgliedern des

Landesvorstands oder dem gesamten Landesvorstand auf schriftlichen Antrag

von fünfzehn Mitgliedern an das Präsidium der Landesmitgliederversammlung

das Vertrauen entziehen. Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung

ist verpflichtet, die Landesmitgliederversammlung spätestens zwei

Wochen nach Eingang des Antrags mit zweiwöchiger Ladungsfrist

einzuladen. Auf dieser Sitzung wird als erster Tagesordnungspunkt über

diesen An trag entschieden. Das Misstrauensvotum bedarf der

ZweidrittelMehrheit der anwesenden Mitglieder. Nach Erklärung des

Misstrauens finden gegebenenfalls als zweiter Tagesordnungspunkt

Neuwahlen statt. Das Am t des Vorstands oder der Vorstandsmitglieder

endet mit vollzogener Neuwahl.

§ 18 Arbeitsverfahren

(1) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner

Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter,

anwesend sind.

(2) Der Landesvorstand ist auf Antrag von zwei Mitgliedern des

Landesvorstands unverzüglich einzuberufen. Der Gegenstand der

Verhandlung muss in dem Antrag bezeichnet sein.

(3) Der Landesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des§ 26 BGB und vertritt

den Landesverband nach außen. Er kann in allen tigkeitsbereichen durch

einen seiner stellvertretenden Landesvorsitzenden oder den

Landesschatzmeister vertreten werden.

(4) Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband im erweiterten

Bundesvorstand der Jungen Liberalen. Er kann sich durch jedes

Landesvorstandsmitglied dabei vertreten lassen.

(5) geben.

Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung

(6) Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Der Landesvorstand

kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit für einzelne

Tagungsordnungspunkte oder für eine ganze Sitzung auszuschließen. Der

Landesvorstand hat diesen Beschluss zu begründen und gegenüber den

Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 19 Aufgaben(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband verantwortlich nach

Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der

Landesmitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, in den Sitzungen der

Landesmitgliederversammlung über die Durchhrung der gefassten

Beschlüsse zu berichten.

(2) Er hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Diese kann er einem von ihm

zu berufenden

Geschäftshrer übertragen. Der Geschäftshrer darf nicht Mitglied des

Landesvorstands sein.

(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, für die Bearbeitung von

Einzelaufgaben und bestimmter Arbeitsgebiete des Landesvorstands

besondere Ausschüsse zu bilden unter Heranziehung auch solcher

Landesverbandsmitglieder, die dem Landesvorstand nicht angehören.

(4) Der Landesvorstand kann Landesarbeitskreise entsprechend § 25

einrichten.

(5) Der Landesvorstand hat zum Ende des Geschäftsjahres ein

Rechenschaftsbericht zu erstellen. Der Landesvorsitzende und alle

Stellvertreter haben einen eigenen Abschnitt. Dieser Bericht steht den

Mitgliedern öffentlich zur Verfügung.

§ 20 Landesschatzmeister

(1) Der Landesschatzmeister hat insbesondere für die Einziehung, sichere

Belegung und sparsame Verwendung der Mittel sowie für ordnungsgemäße

Buch und Belegführung Sorge zu tragen. Der Landesschatzmeister ist dafür

verantwortlich, dass die Mittel des Landesverbandes nur gemäß den

Beschlüssen des Landesvorstands verwandt werden.

(2) Der Landesschatzmeister ist verpflichtet, jedem gewählten Landes-

revisor jederzeit vollen Einblick in die Buch und Beleghrung sowie in die

Bestände des Landesverbandes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu

erteilen.

(3) Der Landesschatzmeister hat ferner den jährlichen Finanzbericht des

Landesverbandes zu erstellen und der Landesmitgliederversammlung

vorzulegen.

V. Erweiterter Landesvorstand

§ 21 Zusammensetzung

(1) an:

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem erweiterten Landesvorstand

a) die Mitglieder des Landesvorstands undb) die Vorsitzenden der Bezirksverbände oder einer

deren Stellvertreter.

(2) Als beratende Mitglieder gehören dem erweiterten

Landesvorstand an:

a) der Landesgeschäftshrer,

b) der Vertreter der Julis Hamburg im

Landesvorstand der FDP Hamburg,

c) die Bezirksbetreuer,

d) die Arbeitskreisleiter oder einer deren Stellvertreter und

d) der Präsident der Landesmitgliederversammlung oder

einer der Vizepräsidenten.

(3) einladen:

Der erweiterte Landesvorstand kann zu seinen Sitzungen

a) Mitglieder der JuLis Hamburg, die im Landesvorstand der FDP Hamburg

vertreten sind,

b) Mitglieder der JuLis Hamburg, die im Bundesvorstand der Jungen

Liberalen e.V. vertreten sind,

c) Mitglieder der JuLis Hamburg, die ein Abgeordnetenmandat

innehaben und

e) weitere Mitglieder der JuLis Hamburg, deren Anwesenheit

er für erforderlich hält.

f)

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied des erweiterten

Landesvorstands hat eine Stimme.

§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise

(1) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt

die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den

Landesmitgliederversammlungen. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen

Anträge Er hat kein Recht zur Geschäftshrung.

(2) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von einer Woche

schriftlich oder per EMail vom Landesvorsitzenden unter Mitteilung einer

Tagungsordnung einberufen.

(3) Der erweiterte Landesvorstand tagt in der Regel im gleichen Rhythmus

wie der Landesvorstand, mindestens jedoch einmal im Quartal.

(4) Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz.(5) Der erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er

ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner

stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende oder einer

seiner Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Der erweiterte Landesvorstand ist auf Antrag von vier Mitgliedern

des erweiterten Landesvorstands unverzüglich einzuberufen. Der

Gegenstand der Verhandlung muss in dem Antrag bezeichnet sein.

VI. Landesrevisoren

§ 23 Revisoren

(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt jährlich in einem gemeinsamen

Wahlgang zwei Revisoren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstands,

stimmberechtigte oder beratende Mitglieder des erweiterten

Landesvorstands oder weisungsgebundene Angestellte des Landesverbandes

sein und dem Landesschiedsgericht nicht angehören.

(2) Die Revisoren haben die ständige Aufgabe, das gesamte Kassenwesen und

die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel anhand der Bücher und Belege zu

prüfen.

(3) Die Revisoren haben Beanstandungen unverzüglich dem Landesvorstand

mitzuteilen. Sie können diese der Landesmitgliederversammlung nach

Anhörung des Landesschatzmeisters zur Kenntnis bringen.

(4) Die Revisoren haben auf Anforderung der Mehrheit der

Landesmitgliederversammlung über das Ergebnis der Buch- und

Kassenprüfung zu berichten. Dieses muss ohne Aufforderung in der Sitzung

der Landesmitgliederversammlung geschehen, in der ein neuer

Landesvorstand gewählt wird.

(5) Jeder Revisor ist für die Erllung der Aufgaben einzeln verantwortlich.

VII. Landesschiedsgericht

§ 24 Landesschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei

stellvertretenden Vorsitzenden. Diese dürfen dem Landesvorstand, dem

erweiterten Landesvorstand als stimmberechtigte oder beratende Mitglieder

und dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung nicht angehören.

(2) Das Landesschiedsgericht wird von der Landesmitgliederversammlung

für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Das Landesschiedsgericht entscheidet

verbindlich übera) die Auslegung der Satzung,

b) sämtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen der Julis

Hamburg über Rechte und Pflichten aus dieser Satzung; ausgenommen hiervon

sind Ansprüche des Vereins auf Beitragszahlung gegen Mitglieder, hinsichtlich

derer der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und

c) den Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt

und parteifähig sind jedes

Mitglied, jede örtliche Gliederung, deren Organe und jedes Organ des

Landesverbandes der JuLis Hamburg.

(5) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen entscheidet das

Landesschiedsgericht nach billigem Ermessen. Entscheidungen nach

Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) verwahren.

Akten des Landesschiedsgerichtes sind nach rechtskräftiger

Entscheidung mindestens fünf Jahre durch die Landesgeschäftsstelle zu

(7) Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren einschließlich der

Fristen, Entscheidungen und Sanktionen in entsprechender

Anwendung der Schiedsordnung des Bundesverbandes der Jungen

Liberalen in der jeweils gültigen Fassung. Die Landesgeschäftsstelle ist

zugleich Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes.

(8) Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist die Berufung vor

dem Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen gegeben.

VIII. Landesarbeitskreise

§ 25 Einrichtung von Landesarbeitskreisen

(1) Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand auf Dauer oder

zeitlich befristet eingerichtet.

(2) Die Landesarbeitskreise sind offen für alle Mitglieder. Sie sind dazu

über alle bestehenden Landesarbeitskreise zu unterrichten.

(3) Nach Beschluss zur Einrichtung eines Landesarbeitskreises lädt der

Landesvorstand alle Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung ein. Die

Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung muss schriftlich

oder per E-Mail erfolgen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl

eines Arbeitskreisleiters von einem vom Landesvorstand beauftragtem

Landesvorstandsmitglied geleitet. Die Arbeitskreise wählen jeweils einen

Arbeitskreisleiter sowie einen oder zwei stellvertretende

Arbeitskreisleiter. Wählbar sind alle Mitglieder der Julis Hamburg, mit

Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums derLandesmitgliederversammlung und gewählter

Landesvorstandsmitglieder. Der Arbeitskreisleiter und seine

Stellvertreter sind der Vorstand des Arbeitskreises. Auf die Wahl des

Arbeitskreisleiters und der stellvertretenden Arbeitskreisleiter findet §

9 Absatz 1 und Absatz 3 dieser Satzung endsprechende Anwendung.

(4) Der Arbeitskreisvorstand bedarf der Bestätigung des

Landesvorstands. Im Falle der Ablehnung hat der Landesvorstand eine

neue Sitzung des betreffenden Arbeitskreises nach Absatz 3 einzuberufen

und die Gnde der Ablehnung darzulegen. In diesem Falle hat der

Arbeitskreis in derselben Sitzung eine Neuwahl durchzuführen. Diese

Wahl ist endgültig.

(5) Nach dem Ablauf der Amtszeit des Landesvorstands benötigt

jeder Landesarbeitskreis die Bestätigung durch den neuen

Landesvorstand, ansonsten endet sein Bestehen. Mi t Bestätigung

eines Landesarbeitskreises durch den Landesvorstand endet die

Amtsdauer des Vorstands des Landesarbeitskreises. r die Neuwahl

des Vorstands eines Landesarbeitskreises gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Im Falle des Rücktritts oder des sonstigen Ausscheidens aus dem

Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden hat der Vorsitzende des

Landesarbeitskreises entsprechend Absatz 3 zu einer Sitzung einzuladen,

auf der ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt wird. Hierauf ist

in der Einladung hinzuweisen. Im Falle des Rücktritts oder sonstigen

Ausscheides aus dem Amt eines Vorsitzenden des Landesarbeitskreises

hat einer der stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend Absatz 3 zu

einer Sitzung einzuladen, auf der ein neuer Vorsitzender gewählt wird.

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sollte dies nicht innerhalb von

einem Monat nach Rücktritt oder sonstigen Ausscheidens aus dem Amt

des Vorsitzenden des Landesarbeitskreises geschehen sein, so lädt der

Landesvorstand zu einer Sitzung nach Absatz 3 ein. Der Landesvorstand

lädt ebenfalls zu einer Sitzung nach Absatz 3 ein, wenn der Vorstand eines

Landesarbeitskreises vollständig zucktritt oder in sonstiger Weise aus

dem Amt ausscheidet.

§ 26 Aufgaben

(1) Die Aufgabe der Arbeitskreise ist es an der politischen

Willensbildung mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand

sachverständig zu beraten.

(2) Die Aufgaben des Arbeitskreisvorstandes sind:

a) Einladung und Leitung der Sitzungen der Landesarbeitskreise,

b) Unterrichtung der Landesmitgliederversammlung über die Arbeit der

Landesarbeitskreise und die

c) Ausfertigung von Protokollen jeder Landesarbeitskreissitzung(3) Die Protokolle sind dem Landesvorstand innerhalb von zwei Wochen

schriftlich oder per EMail zuzuleiten.

IX. Örtliche Gliederungen

§ 27 Bezirksverbände

Die Julis Hamburg gliedern sich in Bezirksverbände, deren Grenzen sich

mit denen der FDP Hamburg decken sollen. Zahl und Grenzen werden durch

die Landesmitgliederversammlung festgelegt.

§ 28 Organe der Bezirksverbände

Organe der Bezirksvernde sind:

(1) die aus allen Mitgliedern eines Bezirksverbandes bestehende

Bezirksmitgliederversammlung,

(2) der Bezirksvorstand, bestehend aus dem Bezirksvorsitzenden und

einem oder zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, dem

Bezirksschatzmeister sowie bis zu drei Beisitzern und

(3) ein Bezirksrevisor.

§ 29 Aufgaben, Aufbau und Arbeitsweise

(1) Den Bezirksverbänden obliegt die Pflege des Zusammenhalts und des

Gedankenaustausches unter den Mitgliedern. Es ist ihre Aufgabe, durch regel

mäßige Veranstaltungen die Mitglieder über aktuelle Fragen zu unterrichten,

ihre Meinung zu erforschen und dem Landesvorstand zu berichten. Sie sollen

in der Öffentlichkeit für die Ziele des Verbandes wirken und die FDP vor Ort

unterstützen.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich dem Bezirk an, in dem es seinen

Wohnsitz hat. Es kann durch Erklärung gegenüber dem Landesvorstand seine

Mitgliedschaft in einen anderen Bezirksverband verlegen, wenn der Vorstand

dieses Bezirksverbandes zustimmt.

(3) Haben die Vorstandswahlen in dem Bezirksverband, dem das Mitglied

bis zum Wechsel einer Bezirksverbandszugehörigkeit angehörte, im Jahr des

Wechsels schon stattgefunden, so ruht sein aktives und passives Wahlrecht

auf der entsprechenden Versammlung des neuen Bezirksverbandes.

(4) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlusshig, wenn sie

ordnungsgemäß einberufen worden ist. Mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder kann sie zu Beginn ihrer Sitzungen zusätzliche

Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen, die Reihenfolge ändern

und Tagesordnungspunkte absetzen.

(5) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt die Anzahl der

stellvertretenden Bezirksvorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer. Sie

wählt die Mitglieder des Bezirksvorstandes und den Kandidaten für diePosition eines Vertreters der Jungen Liberalen im Bezirksvorstand der FDP

als Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP nach deren Satzung.

(6) Die Bezirksmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern

des Bezirksvorstandes das Vertrauen entziehen. Auf schriftlichen Antrag,

der von mindestens sieben Mitgliedern gestellt sein muss, ist der

Bezirksvorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des

Antrags eine Bezirksmitgliederversammlung mit zweiwöchiger

Ladungsfrist einzuberufen. Auf dieser Sitzung wird als erster

Tagesordnungspunkt über diesen Antrag entschieden. Das

Misstrauensvotum bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden

Bezirksmitglieder. Nach Erklärung des Misstrauens finden

gegebenenfalls als zweiter Tagesordnungspunkt Neuwahlen statt. Das

Amt des Bezirksvorstandes oder des Bezirksvorsitzenden endet mit

vollzogener Neuwahl. Sollten einem Bezirksverband weniger als

vierzehn Mitglieder angehören, so gilt dieser Absatz mit der Maßgabe,

dass der Misstrauensantrag mindestens von der Hälfte aller

stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden muss.

(7) Der Bezirksvorstand regelt die Geschäfte des Bezirksverbandes und

führt Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung aus. Er beruft die

Bezirksmitgliederversammlung ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn fünf

Mitglieder des Bezirksverbandes oder der Landesvorstand unter Angabe

des Beratungsgegenstandes dieses verlangen. Sollten einem

Bezirksverband weniger als zehn Mitglieder angehören, so gilt dieser

Absatz mit der Maßgabe, dass eine Bezirksmitgliederversammlung

abgehalten werden muss, wenn die Hälfte der Mitglieder des

Bezirksverbandes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

Die Befugnis des Landesvorstandes, eine Bezirksmitgliederversammlung

einzuberufen, bleibt hiervon unbehrt.

§ 30 Befugnisse des Landesvorstands auf Bezirksebene

(1) Der Landesvorstand ist berechtigt, Bezirksmitgliederversammlungen

unter Angabe der Tagesordnung zwecks Neuwahlen einzuberufen und ein

Mitglied, das nicht dem Bezirk anzugehören braucht, mit der

Versammlungsleitung zu beauftragen, wenn:

a) die innerverbandlichen Wahlen nicht entsprechend dieser Satzung

stattgefunden haben;

b) der Bezirksvorstand zuckgetreten ist, ohne dass eine Neuwahl statt

gefunden hat;

c) Wahlen für ungültig erklärt worden sind.

(2) Konnte nach einer Maßnahme gemäß Absatz 1 ein Bezirksvorstand nicht

gewählt werden oder konnte auf einer vom Bezirksvorstand ordnungsgemäß

einberufenen Bezirksmitgliederversammlung keine gültige Wahl

durchgeführt werden, so hat der Landesvorstand das Recht, ein Mitglied,welches nicht dem Bezirksverband angehören muss, als Bezirksbetreuer mit

der Geschäftshrung des Bezirks zu betrauen.

(3) Auf Verlangen von zwei Bezirksmitgliedern hat der Bezirksbetreuer

unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Der Bezirksbetreuer hat spätestens

zwei Monate nach seiner Beauftragung durch den Landesvorstand zu einer

Bezirksmitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Bezirksvorstandes

einzuladen. Er übernimmt bis zur Neuwahl eines Bezirksvorsitzenden die

Leitung der Sitzung; ersatzweise leitet ein vom Landesvorstand beauftragtes

Mitglied, das nicht dem Bezirk angehören muss, die Sitzung.

(4) Konnte nach einer Maßnahme gemäß Absatz 1 ein Kandidat für die

Position eines Vertreters der Jungen Liberalen im Bezirksvorstand der FDP als

Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP nach deren Satzung nicht

gewählt werden, so hat der Landesvorstand das Recht, dem zuständigen

Gremium der FDP einen Wahlvorschlag zu machen. Das Gleiche gilt, wenn auf

zwei aufeinander folgenden, vom Bezirksvorstand ordnungsgemäß

einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen keine gültige Wahl

durchgeführt werden konnte.

X. Sonstige Vorschriften

§ 31 Ring politischer Jugend

(1) Die Julis Hamburg streben eine dauerhafte Mitgliedschaft im Ring

politischer Jugend Hamburg e.V. an.

(2) Die Julis Hamburg werden im Ring politischer Jugend Hamburg e.V. durch

den Landesvorsitzenden und den Landesschatzmeister vertreten. Sie

vertreten die JuLis Hamburg abweichend von§ 18 Abs. 3 dieser Satzung nur

gemeinschaftlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem

Landesvorsitzenden und dem Landesschatzmeister entscheidet der

Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung

ist bindend.

XI. OMBUDSPERSONEN

§ 32 Ombudspersonen

(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt jährlich auf der ersten

Landesmitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang zwei

Ombudspersonen. Die Ombudspersonen werden in geheimer Wahl gewählt. Die

Amtsdauer endet mit der des Landesvorstands. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Sie

dürfen kein Wahlamt entsprechend dieser Satzung innehaben, keine

weisungsgebundenen Angestellten des Landesverbandes sein, kein Mitglied des

Bundesvorstandes oder eines Bezirksvorstandes sein, sowie kein Leiter eines

Landesarbeitskreises sein.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der

Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung durch den Landesvorstand und

den erweiterten Landesvorstand. Sie prüfen, dass alle Beschlüsse der

Landesmitgliederversammlung und des erweiterten Landesvorstands in einerfortlaufenden Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann,

geführt wird.

(3) Die Ombudspersonen sind Vermittler, Vertrauenspersonen und erste

Anlaufstelle bei Problemen, Sorgen und Konflikten innerhalb des Verbandes. Sie

fungieren als Ansprechpartner bei jeglicher Form von Diskriminierung und bei

sozialen Konflikten unter den Mitgliedern. Die Ombudspersonen sind zur

Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich mit der Vermittlung

gegenüber Dritten beauftragt werden.

(4) Die Ombudspersonen erstatten der Landesmitgliederversammlung vor der

Entlastung des Landesvorstands Bericht über ihre Tätigkeiten. Darüber hinaus

können die Ombudspersonen auf eigenen Wunsch auf jeder

Landesmitgliederversammlung einen Bericht abgeben.

(5) Die Ombudspersonen sind zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des

erweiterten Landesvorstandes zu laden. Sie haben in den Sitzungen beider Organe

Rederecht. Sie können durch Beschluss des jeweiligen Organs von einzelnen

Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der

Landesarbeitskreise sind den Ombudspersonen zur Kenntnis zu geben. Die

Ombudspersonen haben jederzeit das Recht, Anfragen an den Landesvorstand

und den erweiterten Landesvorstand zu stellen, insbesondere zur Umsetzung

einzelner Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

(6) Die Ombudspersonen sollen sich mit den Ombudspersonen der anderen

Landesverbände und des Bundesverbandes über die aktuellen Entwicklungen im

Verband austauschen.

(7) Die Ombudspersonen können geeignete Maßnahmen gegenüber Mitgliedern

wegen erheblichen persönlichen Fehlverhaltens oder wegen Verstößen gegen die

Grundsätze unseres Verbandes ergreifen, bis hin zum Ausschluss von einzelnen

Veranstaltungen. Hiervon sind die Landesmitgliederversammlung und

Bezirksmitgliederversammlungen ausgenommen. Der Beschluss muss

einstimmig sein und unmittelbar dem Mitglied und dem Landesvorstand

begründet mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied

sich an das Landesschiedsgericht wenden. In dringenden Fällen kann der

Landesvorstand mit 2/3- Mehrheit den Beschluss der Ombudspersonen

aufheben. Ein dringender Fall ist in der Regel gegeben, wenn das

Landesschiedsgericht nicht mehr vor der Veranstaltung über den Fall entscheiden

kann.

(8) Die Zuständigkeit des Landessschiedsgerichtes bleibt unberührt.