Satzung der Jungen Liberalen Hamburg e.V.
Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung am 24.02.2002, in der Neufassung vom 10.02.2024.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Hamburg e.V.“ (im Folgenden:
„JuLis Hamburg“).
(2) Sitz und Wirkungskreis ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
(3) Der Verein ist als Landesverband ein Glied des Bundesverbandes der
„Jungen Liberalen e.V.“ in der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck
(1) Die JuLis Hamburg verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter
besonderer Berücksichtigung der Belange der jüngeren Generation. Sie wirken
an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und
Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den
Menschen zu verwirklichen und ihn zu verantwortlichem Handeln auf allen
Gebieten des Lebens und der Gesellschaft zu befähigen. Sie bekennen sich zum
Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem
Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und
sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen
Bestrebungen.
(2) an.
Der Verein versteht sich als Jugendorganisation der FDP. Er strebt
eine enge inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit mit der FDP
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Vereinsmitglieder erhalten weder irgendwelche
Gewinnanteile, noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keiner mit den Jungen Liberalen
oder der FDP im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe,
Jugendorganisation oder ihrer Sonder- und Nebenorganisationen angehört
und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
(3) Der Aufnahmeantrag soll Namen, Geburtsdatum, Anschrift,
Telefonnummer, E–Mail–Adresse sowie die Angabe von Mitgliedschaften in
politischen Parteien und Organisationen enthalten.
(4) Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
(5) Antragsteller die ihren Wohnsitz nicht in der Freien und Hansestadt
Hamburg haben, können Mitglied werden, wenn sie nicht Mitglied eines
anderen Landesverbandes sind.
(6) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Landesvorstand. Er kann
jeden Aufnahmeantrag ohne die Angabe von Gründen ablehnen. Der
Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser
und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Jungen
Liberalen zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Landesmitglieder-
versammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu
bezahlen. Der Landesvorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen
oder erlassen. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats,
in welchem die Mitgliedschaft endet. Eine Rückerstattung nicht
verbrauchter Beitragsanteile findet nicht statt.
(3) Die Mitglieder haben bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Das passive Wahlrecht zu Vereinsämtern ist an die Mitgliedschaft
bei den Julis Hamburg gebunden. Sofern aufgrund von
Satzungsbestimmungen der FDP alleinige Vorschlagsrechte der Julis
Hamburg für Parteiämter bestehen, müssen die Vorgeschlagenen die
Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entsprechend den
Satzungsbestimmungen der FDP und der Parteiengesetze erfüllen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft bei den Julis Hamburg endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der dem Landesvorstand schriftlich oder per E-Mail
mitgeteilt werden muss,
3. durch Beitritt zu einem anderen Landesverband,
4. durch Beitritt zu einer anderen, mit den Jungen Liberalen oder der
FDP im Wettbewerb stehenden
Partei, Wählergruppe, Jugendorganisation oder ihrer Sonder– und
Nebenorganisationen,
5. mit Vollendung des 35. Lebensjahres; bekleidet ein Mitglied bei
der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft,
in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der
Amtsdauer oder
6. durch Ausschluss oder Streichung.
(2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze, Interessen oder
Ziele der Jungen Liberalen verstößt oder absichtlich das Ansehen der
Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Über den
Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern oder dem
Landesvorstand gestellt werden kann, entscheidet das
Landesschiedsgericht.
(3) Üb er eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet
der Bundesvorstand.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz zweimaliger Mahnung
nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist die Streichung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist anzudrohen. Mahnungen sind
entbehrlich, wenn das Mitglied unter den dem Landesvorstand bekannten
Adressdaten weder schriftlich oder per E–Mail noch telefonisch erreichbar
ist. Üb er die Streichung entscheidet der Landesvorstand per Beschluss. Sie
ist dem Mitglied außer im Falle des Satzes 3 mitzuteilen. Das Mitglied kann
die Entscheidung nach den Regelungen dieser Satzung vor dem
Schiedsgericht anfechten.
§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Für den Landesverband der Jungen Liberalen Hamburg e. V. besteht die
Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.(2) Fördermitglied kann werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und
die Sonstigen
Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung
erfüllt.
(3) Fördermitglied kann außerdem werden, wer das 35. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soweit die Voraussetzungen nach§ 3 der Satzung vorliegen
und kein Interesse an einer aktiven ordentlichen Mitgliedschaft besteht.
(4) Jedes Fördermitglied hat das Recht an Veranstaltungen der
Bezirksverbände und des Landesverbandes teilzunehmen. Ein Rede–
,
Antrags– oder beraten-des Stimmrecht besteht nicht. Auch das aktive und
passive Wahlrecht zu Vereinsämtern besteht nicht.
(5) Jedes Fördermitglied ist verpflichtet, mindestens den in der
Beitragsordnung der Julis Hamburg. festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu
bezahlen. Der Beitrag ist an den Landesverband der Julis Hamburg zu zahlen.
Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die
Mitgliedschaft endet.
(6) S 5 der Satzung der JuLis Hamburg. ist auf die Fördermitgliedschaft
entsprechend anzuwenden.
§ 7 Geschäftsjahr und Wahlperioden
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Amtsdauer für sämtliche Organe sowohl auf Bezirks– als auch auf
Landesebene beträgt ein Jahr. Sie sind durch die zuständigen
Mitgliederversammlungen im Januar oder Februar eines Jahres zu wählen. Die
Landesmitgliederversammlung kann mit der für eine Satzungsänderung
erforderlichen Mehrheit beschließen, von Satz 2 abzuweichen. In diesem Fall
umfasst die Amtsdauer den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten
Geschäftsjahres.
(3) Die Amtsdauer einzelner Mitglieder sämtlicher Organe sowohl auf
Bezirks- als auch auf Landesebene endet vorzeitig durch
1. Rücktritt, welcher gegenüber dem Landesvorsitzenden und im Falle des
Rücktritts des Landesvorsitzenden gegenüber dem Präsidenten der
Landesmitgliederversammlung schriftlich oder per E–Mail erklärt werden
muss;
2. Beendigung der Mitgliedschaft bei den JuLis Hamburg;
3. Abwahl nach den Regelungen dieser Satzung, sofern diese vorgesehen ist.
Im Falle der Ziffern 1. und 2. haben für die verbleibende Dauer der Amtsperiode
innerhalb von zwei Monaten Nachwahlen für die betreffenden Mitglieder der
Organe stattzufinden.§ 8 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen sowohl auf Bezirks- als auch auf Landesebene
sind durch die zuständigen Organe unter Angabe von Tagungszeit und
Tagungsort und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Ladungsfrist für diese Mitgliederversammlungen beträgt
mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist durch
die ladenden Organe auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist
in der Ladung zu begründen. Die Frist ist mit Absendung gewahrt.
(3) Die Ladung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen zum Landesvorstand und der Bezirksvorstände sind geheim.
Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt
ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen
sind mit der Tagesordnung anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der
Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden
nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, danach
entscheidet das Los. In gemeinsamen Wahlgängen sind in der Reihenfolge ihrer
Ergebnisse so viele Bewerber gewählt, wie Ämter zu besetzen sind. Bewerber
mit gleichen Ergebnissen können sich über die Reihenfolge ihrer Wahl
einigen.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Bezirksvorstände werden
von den zuständigen Mitgliederversammlungen in getrennten
Einzelwahlgängen gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; entfällt auf keinen
Kandidaten die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit den meisten Stimmen ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache
Mehrheit genügt. Entfallen auf mehrere Kandidaten eine gleiche Anzahl von
Stimmen, die je–weils das zweithöchste Stimmenergebnis darstellen, so
nehmen sämtliche dieser Kandidaten neben dem Kandidaten mit dem
höchsten Stimmenergebnis an einem erforderlichen zweiten Wahlgang teil.
Entfallen in einem ersten Wahlgang insgesamt auf die zur Verfügung
stehenden Kandidaten weniger als die absolute Mehrheit der Stimmen, so
wird die Wahl im ersten Wahlgang neu eröffnet. Bei Stimmengleichheit im
zweiten Wahlgang entscheidet erforderlichenfalls das Los.
§ 10 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
a) die aus allen Mitgliedern der JuLis Hamburg bestehende
Landesmitgliederversammlung,b) das Präsidium der Landesmitgliederversammlung,
c) der Landesvorstand,
d) der erweiterte
Landesvorstand,
e) die Landesrevisoren
und
f) das Landesschiedsgericht.
II. Landesmitgliederversammlung
§ 11 Stellung
Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Gliederungen des Landesverbandes
verbindlich. Hiervon ist das Landesschiedsgericht für sein Aufgabengebiet
ausgenommen.
§ 12 Arbeitsverfahren
(1) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens dreimal im Jahr
zusammen.
(2) Die Sitzungen der Landesmitgliederversammlung werden durch das
Präsidium der
Landesmitgliederversammlung geleitet.
(3) Zu den Sitzungen der Landesmitgliederversammlung wird durch den
Landesvorstand nach Maßgabe von§ 8 eingeladen. Satzungsändernde und
verbandsauflösende Anträge sind beizufügen. Nur in den Fällen des§ 15 Absatz
4 lädt das Präsidium der Landesmitgliederversammlung zu einer Sitzung
der Landesmitgliederversammlung ein.
(4) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die
Landesmitglieder–versammlung zu Beginn ihrer Sitzungen zusätzliche
Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen, die Reihenfolge ändern und
Tagesordnungspunkte absetzen. Dies gilt nicht für Wahlen,
satzungsändernde und verbandsauflösende An träge.
(S) Auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder 20
Mitgliedern beruft der Landesvorstand außerordentliche Sitzungen ein,
wenn die Antragsteller, bzw. der Landesvorstand, den Gegenstand der
Verhandlung bezeichnet haben.
(6) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zehn
Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium der Landesmitglieder-versammlung ist zur Feststellung der Beschlussfähigkeit
verpflichtet, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(7) Bei Beschlussunfähigkeit kann das Präsidium der
Landesmitgliederversammlung entscheiden, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Landesmitglieder–versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(8) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel–
,
Auflösungsbeschlüsse einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 13 Aufgaben
(1) Die Landesmitgliederversammlung verhandelt und beschließt über
alle politischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat die
einheitliche politische Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu
fördern.
(2) Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere:
1. die Entgegennahme des Geschäfts– und des Finanzberichts des
Landesvorstands, sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisoren,
2. die Entlastung des Landesvorstands nach Ablauf der Amtsdauer,
3. die Wahl
a) des Präsidiums der
Landesmitgliederversammlung,
b) des Landesvorstands,
c) des Landesschiedsgerichts,
d) der beiden Landesrevisoren,
e) der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen
Liberalen e.V.,
f) des Kandidaten für die Position eines Vertreters der Julis Hamburg
im Landesvorstand der FD P Hamburg als Wahlvorschlag an das zuständige
Organ der FD P Hamburg nach deren Satzung.,
4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch eine Beitragsordnung,
5. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.
(3) Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Diese Geschäftsordnung gilt ebenfalls entsprechend für die
Bezirksmitgliederversammlungen.
§ 14 Protokollführung
(1) Über die Sitzungen der Landesmitgliederversammlungen sind Protokolle
anzufertigen. Sie haben zu enthalten:
a) Ort und Zeit der
Versammlung,
b) Anwesenheitsliste,
c) Tagesordnung und
d) Wahlergebnisse und Beschlüsse.
(2) Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung bestellt den
Protokollführer.
(3) Die Protokolle sind vom Präsidenten der Landesmitgliederversammlung
und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Landesgeschäftsstelle
zu verwahren.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Protokolle der Sitzungen der
Landesmitgliederversammlung einzusehen.
III. Präsidium der Landesmitgliederversammlung
§ 15 Aufgaben, Arbeitsverfahren und Zusammensetzung
(1) Das Präsidium leitet die Landesmitgliederversammlung nach Maßgabe
dieser Satzung.
(2) Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten.
Mitglieder des Landesvorstandes dürfen dem Präsidium nicht angehören.
(3) Das Präsidium wird auf der ersten Landesmitgliederversammlung eines
Jahres unter der Leitung des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes oder
eines anderen Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mit–
glieds des Landesvorstands gewählt. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen,
wobei der Präsident in einem und die Vizepräsidenten gemeinsam in dem
zweiten Wahlgang gewählt werden.
(4) einladen:Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung kann unter
Berücksichtigung von § 8 zu einer Sitzung der Landesmitgliederversammlung1. In Fällen des§ 17 Absatz 2,
2. wenn der Landesvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach
einem Antrag gern. § 12 Absatz 5 ordnungsgemäß zu einer
außerordentlichen Landesmitgliederversammlung eingeladen hat,
3. wenn der Landesvorstand durch Rücktritt oder in sonstiger
Weise dauerhaft verhindert ist, zu einer Sitzung der
Landesmitgliederversammlung einzuladen oder
4. wenn der Landesvorstand nicht innerhalb von 6 Monaten zu einer
ordentlichen Sitzung der Landesmitgliederversammlung ordnungsgemäß
eingeladen hat.
§ 16 Misstrauensvotum
(1) Die Landesmitgliederversammlung kann dem Präsidium der
Landesmitgliederversammlung einzeln oder im Ganzen das Vertrauen
entziehen.
(2) Anträge, dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung oder
Mitgliedern desselben das Vertrauen zu entziehen, müssen von mindestens
zehn Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Über diese Anträge ist unter der
Leitung des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts oder eines anderen
Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mitglieds des
Landesvorstandes, sofort abzustimmen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel–
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Wird dem Präsidium im Ganzen das Vertrauen entzogen, lädt der
Landesvorstand zur nächsten Sitzung der Landesmitgliederversammlung ein,
auf der als erster Punkt der Tagesordnung, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden
des Landesschiedsgerichts oder eines anderen Mitglieds des
Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mitglieds des Landesvorstands, ein
neues Präsidium zu wählen ist.
(4) Wird nicht allen Mitgliedern des Präsidiums das Vertrauen entzogen,
so kann die Nachwahl in der gleichen Sitzung unter Vorsitz des verbleibenden
Präsidiums erfolgen.
(S) Bei Rücktritt des Präsidiums findet Absatz 3 entsprechend Anwendung;
bei Rücktritt eines der Mitglieder des Präsidiums findet Absatz 4 entsprechend
Anwendung.
IV. Landesvorstand
§ 17 Zusammensetzung
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden,b) drei gleichberechtigten
stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem Landesschatzmeister und
d) vier gleichberechtigten Beisitzern.
(2) Die Landesmitgliederversammlung kann Mitgliedern des
Landesvorstands oder dem gesamten Landesvorstand auf schriftlichen Antrag
von fünfzehn Mitgliedern an das Präsidium der Landesmitgliederversammlung
das Vertrauen entziehen. Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung
ist verpflichtet, die Landesmitgliederversammlung spätestens zwei
Wochen nach Eingang des Antrags mit zweiwöchiger Ladungsfrist
einzuladen. Auf dieser Sitzung wird als erster Tagesordnungspunkt über
diesen An trag entschieden. Das Misstrauensvotum bedarf der
Zweidrittel–Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nach Erklärung des
Misstrauens finden gegebenenfalls als zweiter Tagesordnungspunkt
Neuwahlen statt. Das Am t des Vorstands oder der Vorstandsmitglieder
endet mit vollzogener Neuwahl.
§ 18 Arbeitsverfahren
(1) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter,
anwesend sind.
(2) Der Landesvorstand ist auf Antrag von zwei Mitgliedern des
Landesvorstands unverzüglich einzuberufen. Der Gegenstand der
Verhandlung muss in dem Antrag bezeichnet sein.
(3) Der Landesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des§ 26 BGB und vertritt
den Landesverband nach außen. Er kann in allen Tätigkeitsbereichen durch
einen seiner stellvertretenden Landesvorsitzenden oder den
Landesschatzmeister vertreten werden.
(4) Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband im erweiterten
Bundesvorstand der Jungen Liberalen. Er kann sich durch jedes
Landesvorstandsmitglied dabei vertreten lassen.
(5) geben.
Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung
(6) Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Der Landesvorstand
kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit für einzelne
Tagungsordnungspunkte oder für eine ganze Sitzung auszuschließen. Der
Landesvorstand hat diesen Beschluss zu begründen und gegenüber den
Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 19 Aufgaben(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband verantwortlich nach
Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der
Landesmitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, in den Sitzungen der
Landesmitgliederversammlung über die Durchführung der gefassten
Beschlüsse zu berichten.
(2) Er hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Diese kann er einem von ihm
zu berufenden
Geschäftsführer übertragen. Der Geschäftsführer darf nicht Mit–glied des
Landesvorstands sein.
(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, für die Bearbeitung von
Einzelaufgaben und bestimmter Arbeitsgebiete des Landesvorstands
besondere Ausschüsse zu bilden unter Heranziehung auch solcher
Landesverbandsmitglieder, die dem Landesvorstand nicht angehören.
(4) Der Landesvorstand kann Landesarbeitskreise entsprechend § 25
einrichten.
(5) Der Landesvorstand hat zum Ende des Geschäftsjahres ein
Rechenschaftsbericht zu erstellen. Der Landesvorsitzende und alle
Stellvertreter haben einen eigenen Abschnitt. Dieser Bericht steht den
Mitgliedern öffentlich zur Verfügung.
§ 20 Landesschatzmeister
(1) Der Landesschatzmeister hat insbesondere für die Einziehung, sichere
Belegung und sparsame Verwendung der Mittel sowie für ordnungsgemäße
Buch– und Belegführung Sorge zu tragen. Der Landesschatzmeister ist dafür
verantwortlich, dass die Mittel des Landesverbandes nur gemäß den
Beschlüssen des Landesvorstands verwandt werden.
(2) Der Landesschatzmeister ist verpflichtet, jedem gewählten Landes-
revisor jederzeit vollen Einblick in die Buch– und Belegführung sowie in die
Bestände des Landesverbandes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu
erteilen.
(3) Der Landesschatzmeister hat ferner den jährlichen Finanzbericht des
Landesverbandes zu erstellen und der Landesmitgliederversammlung
vorzulegen.
V. Erweiterter Landesvorstand
§ 21 Zusammensetzung
(1) an:
Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem erweiterten Landesvorstand
a) die Mitglieder des Landesvorstands undb) die Vorsitzenden der Bezirksverbände oder einer
deren Stellvertreter.
(2) Als beratende Mitglieder gehören dem erweiterten
Landesvorstand an:
a) der Landesgeschäftsführer,
b) der Vertreter der Julis Hamburg im
Landesvorstand der FDP Hamburg,
c) die Bezirksbetreuer,
d) die Arbeitskreisleiter oder einer deren Stellvertreter und
d) der Präsident der Landesmitgliederversammlung oder
einer der Vizepräsidenten.
(3) einladen:
Der erweiterte Landesvorstand kann zu seinen Sitzungen
a) Mitglieder der JuLis Hamburg, die im Landesvorstand der FDP Hamburg
vertreten sind,
b) Mitglieder der JuLis Hamburg, die im Bundesvorstand der Jungen
Liberalen e.V. vertreten sind,
c) Mitglieder der JuLis Hamburg, die ein Abgeordnetenmandat
innehaben und
e) weitere Mitglieder der JuLis Hamburg, deren Anwesenheit
er für erforderlich hält.
f)
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied des erweiterten
Landesvorstands hat eine Stimme.
§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt
die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den
Landesmitgliederversammlungen. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen
Anträge Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.
(2) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von einer Woche
schriftlich oder per E–Mail vom Landesvorsitzenden unter Mitteilung einer
Tagungsordnung einberufen.
(3) Der erweiterte Landesvorstand tagt in der Regel im gleichen Rhythmus
wie der Landesvorstand, mindestens jedoch einmal im Quartal.
(4) Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz.(5) Der erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er
ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Der erweiterte Landesvorstand ist auf Antrag von vier Mitgliedern
des erweiterten Landesvorstands unverzüglich einzuberufen. Der
Gegenstand der Verhandlung muss in dem Antrag bezeichnet sein.
VI. Landesrevisoren
§ 23 Revisoren
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt jährlich in einem gemeinsamen
Wahlgang zwei Revisoren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstands,
stimmberechtigte oder beratende Mitglieder des erweiterten
Landesvorstands oder weisungsgebundene Angestellte des Landesverbandes
sein und dem Landesschiedsgericht nicht angehören.
(2) Die Revisoren haben die ständige Aufgabe, das gesamte Kassenwesen und
die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel anhand der Bücher und Belege zu
prüfen.
(3) Die Revisoren haben Beanstandungen unverzüglich dem Landesvorstand
mitzuteilen. Sie können diese der Landesmitgliederversammlung nach
Anhörung des Landesschatzmeisters zur Kenntnis bringen.
(4) Die Revisoren haben auf Anforderung der Mehrheit der
Landesmitgliederversammlung über das Ergebnis der Buch- und
Kassenprüfung zu berichten. Dieses muss ohne Aufforderung in der Sitzung
der Landesmitgliederversammlung geschehen, in der ein neuer
Landesvorstand gewählt wird.
(5) Jeder Revisor ist für die Erfüllung der Aufgaben einzeln verantwortlich.
VII. Landesschiedsgericht
§ 24 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Diese dürfen dem Landesvorstand, dem
erweiterten Landesvorstand als stimmberechtigte oder beratende Mitglieder
und dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung nicht angehören.
(2) Das Landesschiedsgericht wird von der Landesmitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Das Landesschiedsgericht entscheidet
verbindlich übera) die Auslegung der Satzung,
b) sämtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen der Julis
Hamburg über Rechte und Pflichten aus dieser Satzung; ausgenommen hiervon
sind Ansprüche des Vereins auf Beitragszahlung gegen Mitglieder, hinsichtlich
derer der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und
c) den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt
und parteifähig sind jedes
Mitglied, jede örtliche Gliederung, deren Organe und je–des Organ des
Landesverbandes der JuLis Hamburg.
(5) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen entscheidet das
Landes–schiedsgericht nach billigem Ermessen. Entscheidungen nach
Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) verwahren.
Akten des Landesschiedsgerichtes sind nach rechtskräftiger
Entscheidung mindestens fünf Jahre durch die Landesgeschäftsstelle zu
(7) Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren einschließlich der
Fristen, Entscheidungen und Sanktionen in entsprechender
Anwendung der Schiedsordnung des Bundesverbandes der Jungen
Liberalen in der jeweils gültigen Fassung. Die Landesgeschäftsstelle ist
zugleich Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes.
(8) Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist die Berufung vor
dem Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen gegeben.
VIII. Landesarbeitskreise
§ 25 Einrichtung von Landesarbeitskreisen
(1) Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand auf Dauer oder
zeitlich befristet eingerichtet.
(2) Die Landesarbeitskreise sind offen für alle Mitglieder. Sie sind dazu
über alle bestehenden Landesarbeitskreise zu unterrichten.
(3) Nach Beschluss zur Einrichtung eines Landesarbeitskreises lädt der
Landesvorstand alle Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung ein. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung muss schriftlich
oder per E-Mail erfolgen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl
eines Arbeitskreisleiters von einem vom Landesvorstand beauftragtem
Landesvorstandsmitglied geleitet. Die Arbeitskreise wählen jeweils einen
Arbeitskreisleiter sowie einen oder zwei stellvertretende
Arbeitskreisleiter. Wählbar sind alle Mitglieder der Julis Hamburg, mit
Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums derLandesmitgliederversammlung und gewählter
Landesvorstandsmitglieder. Der Arbeitskreisleiter und seine
Stellvertreter sind der Vorstand des Arbeitskreises. Auf die Wahl des
Arbeitskreisleiters und der stellvertretenden Arbeitskreisleiter findet §
9 Absatz 1 und Absatz 3 dieser Satzung endsprechende Anwendung.
(4) Der Arbeitskreisvorstand bedarf der Bestätigung des
Landesvorstands. Im Falle der Ablehnung hat der Landesvorstand eine
neue Sitzung des betreffenden Arbeitskreises nach Absatz 3 einzuberufen
und die Gründe der Ablehnung darzulegen. In diesem Falle hat der
Arbeitskreis in derselben Sitzung eine Neuwahl durchzuführen. Diese
Wahl ist endgültig.
(5) Nach dem Ablauf der Amtszeit des Landesvorstands benötigt
jeder Landesarbeitskreis die Bestätigung durch den neuen
Landesvorstand, ansonsten endet sein Bestehen. Mi t Bestätigung
eines Landesarbeitskreises durch den Landesvorstand endet die
Amtsdauer des Vorstands des Landesarbeitskreises. Für die Neuwahl
des Vorstands eines Landesarbeitskreises gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Im Falle des Rücktritts oder des sonstigen Ausscheidens aus dem
Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden hat der Vorsitzende des
Landesarbeitskreises entsprechend Absatz 3 zu einer Sitzung einzuladen,
auf der ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt wird. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen. Im Falle des Rücktritts oder sonstigen
Ausscheides aus dem Amt eines Vorsitzenden des Landesarbeitskreises
hat einer der stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend Absatz 3 zu
einer Sitzung einzuladen, auf der ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sollte dies nicht innerhalb von
einem Monat nach Rücktritt oder sonstigen Ausscheidens aus dem Amt
des Vorsitzenden des Landesarbeitskreises geschehen sein, so lädt der
Landesvorstand zu einer Sitzung nach Absatz 3 ein. Der Landesvorstand
lädt ebenfalls zu einer Sitzung nach Absatz 3 ein, wenn der Vorstand eines
Landesarbeitskreises vollständig zurücktritt oder in sonstiger Weise aus
dem Amt ausscheidet.
§ 26 Aufgaben
(1) Die Aufgabe der Arbeitskreise ist es an der politischen
Willensbildung mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand
sachverständig zu beraten.
(2) Die Aufgaben des Arbeitskreisvorstandes sind:
a) Einladung und Leitung der Sitzungen der Landesarbeitskreise,
b) Unterrichtung der Landesmitgliederversammlung über die Arbeit der
Landesarbeitskreise und die
c) Ausfertigung von Protokollen jeder Landesarbeitskreissitzung(3) Die Protokolle sind dem Landesvorstand innerhalb von zwei Wochen
schriftlich oder per E–Mail zuzuleiten.
IX. Örtliche Gliederungen
§ 27 Bezirksverbände
Die Julis Hamburg gliedern sich in Bezirksverbände, deren Grenzen sich
mit denen der FDP Hamburg decken sollen. Zahl und Grenzen werden durch
die Landesmitgliederversammlung festgelegt.
§ 28 Organe der Bezirksverbände
Organe der Bezirksverbände sind:
(1) die aus allen Mitgliedern eines Bezirksverbandes bestehende
Bezirksmitgliederversammlung,
(2) der Bezirksvorstand, bestehend aus dem Bezirksvorsitzenden und
einem oder zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, dem
Bezirksschatzmeister sowie bis zu drei Beisitzern und
(3) ein Bezirksrevisor.
§ 29 Aufgaben, Aufbau und Arbeitsweise
(1) Den Bezirksverbänden obliegt die Pflege des Zusammenhalts und des
Gedankenaustausches unter den Mitgliedern. Es ist ihre Aufgabe, durch regel–
mäßige Veranstaltungen die Mitglieder über aktuelle Fragen zu unterrichten,
ihre Meinung zu erforschen und dem Landesvorstand zu berichten. Sie sollen
in der Öffentlichkeit für die Ziele des Verbandes wirken und die FDP vor Ort
unterstützen.
(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich dem Bezirk an, in dem es seinen
Wohnsitz hat. Es kann durch Erklärung gegenüber dem Landesvorstand seine
Mitgliedschaft in einen anderen Bezirksverband verlegen, wenn der Vorstand
dieses Bezirksverbandes zustimmt.
(3) Haben die Vorstandswahlen in dem Bezirksverband, dem das Mitglied
bis zum Wechsel einer Bezirksverbandszugehörigkeit angehörte, im Jahr des
Wechsels schon stattgefunden, so ruht sein aktives und passives Wahlrecht
auf der entsprechenden Versammlung des neuen Bezirksverbandes.
(4) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden ist. Mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder kann sie zu Beginn ihrer Sitzungen zusätzliche
Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen, die Reihenfolge ändern
und Tagesordnungspunkte absetzen.
(5) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt die Anzahl der
stellvertretenden Bezirksvorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer. Sie
wählt die Mitglieder des Bezirksvorstandes und den Kandidaten für diePosition eines Vertreters der Jungen Liberalen im Bezirksvorstand der FDP
als Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP nach deren Satzung.
(6) Die Bezirksmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern
des Bezirksvorstandes das Vertrauen entziehen. Auf schriftlichen Antrag,
der von mindestens sieben Mitgliedern gestellt sein muss, ist der
Bezirksvorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Antrags eine Bezirksmitgliederversammlung mit zweiwöchiger
Ladungsfrist einzuberufen. Auf dieser Sitzung wird als erster
Tagesordnungspunkt über diesen Antrag entschieden. Das
Misstrauensvotum bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Bezirksmitglieder. Nach Erklärung des Misstrauens finden
gegebenenfalls als zweiter Tagesordnungspunkt Neuwahlen statt. Das
Amt des Bezirksvorstandes oder des Bezirksvorsitzenden endet mit
vollzogener Neuwahl. Sollten einem Bezirksverband weniger als
vierzehn Mitglieder angehören, so gilt dieser Absatz mit der Maßgabe,
dass der Misstrauensantrag mindestens von der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden muss.
(7) Der Bezirksvorstand regelt die Geschäfte des Bezirksverbandes und
führt Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung aus. Er beruft die
Bezirksmitgliederversammlung ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn fünf
Mitglieder des Bezirksverbandes oder der Landesvorstand unter Angabe
des Beratungsgegenstandes dieses verlangen. Sollten einem
Bezirksverband weniger als zehn Mitglieder angehören, so gilt dieser
Absatz mit der Maßgabe, dass eine Bezirksmitgliederversammlung
abgehalten werden muss, wenn die Hälfte der Mitglieder des
Bezirksverbandes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Die Befugnis des Landesvorstandes, eine Bezirksmitgliederversammlung
einzuberufen, bleibt hiervon unberührt.
§ 30 Befugnisse des Landesvorstands auf Bezirksebene
(1) Der Landesvorstand ist berechtigt, Bezirksmitgliederversammlungen
unter Angabe der Tagesordnung zwecks Neuwahlen einzuberufen und ein
Mitglied, das nicht dem Bezirk anzugehören braucht, mit der
Versammlungsleitung zu beauftragen, wenn:
a) die innerverbandlichen Wahlen nicht entsprechend dieser Satzung
stattgefunden haben;
b) der Bezirksvorstand zurückgetreten ist, ohne dass eine Neuwahl statt–
gefunden hat;
c) Wahlen für ungültig erklärt worden sind.
(2) Konnte nach einer Maßnahme gemäß Absatz 1 ein Bezirksvorstand nicht
gewählt werden oder konnte auf einer vom Bezirksvorstand ordnungsgemäß
einberufenen Bezirksmitgliederversammlung keine gültige Wahl
durchgeführt werden, so hat der Landesvorstand das Recht, ein Mitglied,welches nicht dem Bezirksverband angehören muss, als Bezirksbetreuer mit
der Geschäftsführung des Bezirks zu betrauen.
(3) Auf Verlangen von zwei Bezirksmitgliedern hat der Bezirksbetreuer
unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Der Bezirksbetreuer hat spätestens
zwei Monate nach seiner Beauftragung durch den Landesvorstand zu einer
Bezirksmitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Bezirksvorstandes
einzuladen. Er übernimmt bis zur Neuwahl eines Bezirksvorsitzenden die
Leitung der Sitzung; ersatzweise leitet ein vom Landesvorstand beauftragtes
Mitglied, das nicht dem Bezirk angehören muss, die Sitzung.
(4) Konnte nach einer Maßnahme gemäß Absatz 1 ein Kandidat für die
Position eines Vertreters der Jungen Liberalen im Bezirksvorstand der FDP als
Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP nach deren Satzung nicht
gewählt werden, so hat der Landesvorstand das Recht, dem zuständigen
Gremium der FDP einen Wahlvorschlag zu machen. Das Gleiche gilt, wenn auf
zwei aufeinander folgenden, vom Bezirksvorstand ordnungsgemäß
einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen keine gültige Wahl
durchgeführt werden konnte.
X. Sonstige Vorschriften
§ 31 Ring politischer Jugend
(1) Die Julis Hamburg streben eine dauerhafte Mitgliedschaft im Ring
politischer Jugend Hamburg e.V. an.
(2) Die Julis Hamburg werden im Ring politischer Jugend Hamburg e.V. durch
den Landesvorsitzenden und den Landesschatzmeister vertreten. Sie
vertreten die JuLis Hamburg abweichend von§ 18 Abs. 3 dieser Satzung nur
gemeinschaftlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Landesvorsitzenden und dem Landesschatzmeister entscheidet der
Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung
ist bindend.
XI. OMBUDSPERSONEN
§ 32 Ombudspersonen
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt jährlich auf der ersten
Landesmitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang zwei
Ombudspersonen. Die Ombudspersonen werden in geheimer Wahl gewählt. Die
Amtsdauer endet mit der des Landesvorstands. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Sie
dürfen kein Wahlamt entsprechend dieser Satzung innehaben, keine
weisungsgebundenen Angestellten des Landesverbandes sein, kein Mitglied des
Bundesvorstandes oder eines Bezirksvorstandes sein, sowie kein Leiter eines
Landesarbeitskreises sein.
(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung durch den Landesvorstand und
den erweiterten Landesvorstand. Sie prüfen, dass alle Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung und des erweiterten Landesvorstands in einerfortlaufenden Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann,
geführt wird.
(3) Die Ombudspersonen sind Vermittler, Vertrauenspersonen und erste
Anlaufstelle bei Problemen, Sorgen und Konflikten innerhalb des Verbandes. Sie
fungieren als Ansprechpartner bei jeglicher Form von Diskriminierung und bei
sozialen Konflikten unter den Mitgliedern. Die Ombudspersonen sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich mit der Vermittlung
gegenüber Dritten beauftragt werden.
(4) Die Ombudspersonen erstatten der Landesmitgliederversammlung vor der
Entlastung des Landesvorstands Bericht über ihre Tätigkeiten. Darüber hinaus
können die Ombudspersonen auf eigenen Wunsch auf jeder
Landesmitgliederversammlung einen Bericht abgeben.
(5) Die Ombudspersonen sind zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des
erweiterten Landesvorstandes zu laden. Sie haben in den Sitzungen beider Organe
Rederecht. Sie können durch Beschluss des jeweiligen Organs von einzelnen
Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der
Landesarbeitskreise sind den Ombudspersonen zur Kenntnis zu geben. Die
Ombudspersonen haben jederzeit das Recht, Anfragen an den Landesvorstand
und den erweiterten Landesvorstand zu stellen, insbesondere zur Umsetzung
einzelner Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.
(6) Die Ombudspersonen sollen sich mit den Ombudspersonen der anderen
Landesverbände und des Bundesverbandes über die aktuellen Entwicklungen im
Verband austauschen.
(7) Die Ombudspersonen können geeignete Maßnahmen gegenüber Mitgliedern
wegen erheblichen persönlichen Fehlverhaltens oder wegen Verstößen gegen die
Grundsätze unseres Verbandes ergreifen, bis hin zum Ausschluss von einzelnen
Veranstaltungen. Hiervon sind die Landesmitgliederversammlung und
Bezirksmitgliederversammlungen ausgenommen. Der Beschluss muss
einstimmig sein und unmittelbar dem Mitglied und dem Landesvorstand
begründet mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied
sich an das Landesschiedsgericht wenden. In dringenden Fällen kann der
Landesvorstand mit 2/3- Mehrheit den Beschluss der Ombudspersonen
aufheben. Ein dringender Fall ist in der Regel gegeben, wenn das
Landesschiedsgericht nicht mehr vor der Veranstaltung über den Fall entscheiden
kann.
(8) Die Zuständigkeit des Landessschiedsgerichtes bleibt unberührt.