Die Jungen Liberalen Hamburg fordern die Erlaubnis der aktiven, passiven sowie indirekten Sterbehilfe und die Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Grundlage zu dieser Thematik. Aus unserer Sicht ist es unabdingbar, dass jeder Mensch nicht nur das Recht zur Gestaltung des eigenen Lebens hat, sondern auch das des eigenen Sterbens haben muss. In vielen anderen europäischen Ländern wie den Niederlanden oder Belgien ist dieses Recht der Betroffenen gesetzlich verankert. Das deutsche Strafgesetzbuch hat für diesen Fall hingegen noch keine ausdrückliche Regelung getroffen. Hier bei ist es wichtig das ihm bei zweifeln immer für das weiterleben eines Patienten entschieden wird. Dies muss unter folgenden konkreten Richtlinien nachgeholt werden:
1. Willenserklärung
Der Wunsch zur Sterbehilfe muss durch den Patienten in einem Zustand der Urteilsfähigkeit klar zum Ausdruck gebracht werden. Dies kann auch durch eine Patientenverfügung geschehen, sofern aktuell keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen vorliegen. Die Willensbekundung zur Sterbehilfe muss notariell beglaubigt werden. Dies gilt nicht für die Aufhebung der Willensbekundung. Die Freiwilligkeit zum Zeitpunkt der Willenserklärung muss eindeutig feststehen und selbstverantwortlich getroffen worden sein. Es bedarf in jedem Fall eines psychologischen Gutachtens, die Entschlussfähigkeit des konkret Betroffenen belegt.
2. Rechtliches
Die aktive Sterbehilfe darf nur durch einen Arzt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Zuvor muss die Person durch den behandelnden Arzt, sowie einen weiteren Arzt, klar und umfassend über ihren Gesundheitszustand sowie über die Möglichkeiten des Einsatzes von schmerzlindernden Maßnahmen umfassend aufgeklärt werden. Dies ist in einem entsprechenden Protokoll festzuhalten, das von dem hinzugezogenen Arzt zu unterzeichnen ist. Der Tod der Person muss von einem Arzt unter Aufsicht eines zweiten Arztes herbeigeführt werden. Der § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) ist dementsprechend zu ergänzen. Ärzte und Pflegepersonal dürfen zur Ausführung der Sterbehilfe nicht verpflichtet werden.
3. Minderjährige
Wir fordern daher die aktive, passive und indirekte Sterbehilfe unter folgenden zusätzlichen Bedingungen auch auf Minderjährige auszuweiten: Es bedarf eines zweifach geprüften fachärztlichen Gutachtens, welches eindeutig belegt, dass der betroffene Patient unheilbar krank ist und unter starken Schmerzen leidet, die nicht durch Medikamente zu lindern sind. Der Patient darf nicht in der Lage sein, seinen Tod selbst herbeizuführen. Es bedarf einer adäquaten Altersgrenze von 12 Jahren sowie der Zustimmung aller Erziehungsberechtigten bzw. gesetzliche Vertreter.