08.12.2012

Trennung zwischen Staat und Religion konsequent umsetzen

Die Jungen Liberalen Hamburg setzen sich für eine konsequente Trennung von Staat und Religionen ein. Wir fordern, dass der Staat sich in weltanschaulichen Themen neutral verhalten muss und keine Weltanschauungen bevorzugt. Wir treten für eine Gleichberechtigung aller Weltanschauungen – ob religiös oder nicht – ein, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes im Einklang stehen. Dies bedeutet, dass alle Privilegien, die religiöse Institutionen und Organisationen gewährt werden, mittelfristig abgeschafft werden müssen. Nur so ist die absolute Gleichrangigkeit jeglicher Weltanschauung gewährleistet. Wir bekräftigen die von der FDP 1974 aufgestellten Forderungen unter dem Titel „Freie Kirche im freien Staat“ und möchten sie durch folgende Punkte ergänzen:

 1.) Wir fordern die Abschaffung der staatlichen Finanzierung der Ausbildung von Priestern und Pastoren und anderen Geistlichen an staatlichen Hochschulen. Stattdessen sollen die Religionsgemeinschaften ihre Geistlichen selber auf eigene Kosten ausbilden. Wir fordern außerdem, die theologischen Fakultäten umzugestalten, damit dort Religionen und Weltanschauungen unabhängig erforscht werden können.

2.) Wir fordern, dass Schulen ein weltanschaulich-neutraler Ort werden. Der konfessionelle Religionsunterricht muss deshalb abgeschafft werden. Anstatt des Religionsunterrichts fordern wir einen Religionskundeunterricht, in dem unabhängig von Weltanschauungsgemeinschaften religiöse und weltanschauliche Strömungen vorgestellt und hinterfragt werden sollen.

3.) Wir fordern dass Kirchen und kirchliche Einrichtungen – genauso wie jede andere Einrichtung auch – dem allgemeinen Arbeitsrecht unterworfen werden sollen. Diskriminierungen von Nicht- oder Andersreligiösen Personen dürfen nicht toleriert werden. Zudem muss auch der Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Firmen und Verbänden, der mit dem kirchlichen Arbeitsrecht einhergeht, abgeschafft werden.

4.) Wir lehnen die staatlich gesicherte Drittsendungsrechte einiger Religionsgemeinschaften beim privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Der Art. 42 Abs. 1 des RStV muss daher gestrichen werden. Religiöse und weltanschauliche Inhalte bleiben vom Grundauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin umfasst und können außerdem von privaten Anbietern auf freiwilliger Basis gewährt werden.

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