Jugendeigene Medien im Rundfunkstaatsvertrag zulassen

Die Jungen Liberalen setzen sich für eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrags ein. Die Anforderungen der vollen Geschäftsfähigkeit an den Verantwortlichen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 3 RStV soll ausnahmsweise nicht für Telemedien gelten, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

Begründung:

Jugendeigene Medien sind Sprachrohr von Jugendlichen. Längst erscheinen sie nicht mehr nur als gedruckte Schülerzeitung, sondern auch als Schülerradio, Internetseiten und Social-Media-Auftritte, kurzum als Telemedien.

Gedruckte Schülerzeitungen unterliegen in den meisten Ländern auch dem Landespressegesetz. In zehn von 16 Gesetzen, zum Beispiel in Hamburg, finden sich Regelungen, dass der verantwortliche Redakteur nicht volljährig sein muss, wenn das Druckwerk von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben wird. Für Telemedien fehlt diese Ausnahme.

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