14.02.2026

Schweigen dürfen, nicht nur müssen – Sozialarbeit rechtlich stärken

Obwohl Sozialarbeiter nach § 203 StGB bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und damit strafrechtlich für die Wahrung vertraulicher Informationen einstehen, wird ihnen in der Strafprozessordnung bis heute kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Dadurch entsteht ein unauflösbarer Widerspruch: Sozialarbeiter müssen schweigen, haben aber kein Recht, es gegenüber Ermittlungsbehörden durchzusetzen.

Der jüngste Fall der Fanhilfe Karlsruhe zeigt deutlich, welche Folgen diese Rechtslücke hat: Trotz einer sozialpädagogischen Vertrauensbeziehung kam es zu Durchsuchungen und zum Zugriff auf interne Daten. Dieses Vorgehen untergräbt nicht nur das Vertrauen in die soziale Arbeit, sondern schwächt auch präventive Strukturen, die für gesellschaftlichen Zusammenhalt unverzichtbar sind.

Wir Junge Liberale Hamburg fordern daher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den in §53 StPO aufgeführten Kreis der Berufsgeheimnisträger mit Zeugnisverweigerungsrecht aufzunehmen!

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