10.05.2025

Verfassungsfeinde konsequent bekämpfen

Bereits seit 2021 ist die AfD ein rechtsextremer Verdachtsfall. Diese Einstufung wurde sowohl vom VG Köln als auch vom OVG Nordrhein-Westfalen geprüft und für zulässig befunden, da es schon damals zahlreiche Anhaltspunkte dafür gab, dass die AfD gegen zentrale Prinzipien unserer Verfassung verstößt.

Nun ist das Bundesamt für Verfassungsschutz endgültig zu dem Schluss gekommen, dass die AfD als gesichert rechtsextrem einzustufen ist. Das bedeutet, dass die Partei Ziele verfolgt, die im fundamentalen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Ausschlaggebend ist dabei laut Medienberichten ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen abwertet und ihnen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe abspricht.

Wir fordern eine rasche Veröffentlichung einer gekürzten Versions des Gutachtens unter Schutz der nachrichtendienstlichen Methoden, um journalistische Arbeit zu ermöglichen und um Transparenz gegenüber der Bevölkerung herzustellen.

Falls die Einstufung auch nach Klagen der AfD und daraus resultierenden erneuten Prüfungen weiterhin als gesichert rechtsextrem gilt, fordern wir konkrete Handlungen, um Schaden von unserer Demokratie abzuwenden. Oberstes Ziel muss hierbei sein, Verfassungsfeinde zu schwächen, indem man innerparteiliche Strukturen und Netzwerke zerschlägt. Eine Partei, die Funktionäre für den Bundestag oder Landesparlamente nominiert, die von einer Politik der “wohltemperierte[n] Grausamkeit” sprechen oder sich als “das freundliche Gesicht des NS” bezeichnen, verhöhnen die Eckpfeiler unserer Verfassung, die 1949 nach den dunkelsten Jahren Europas für Stabilität und Frieden in diesem Land gesorgt hat. Eine Partei, die Mitarbeiter beschäftigt und in die Parlamente einschleust, die für die Volksrepublik China spionieren oder enge Kontakte nach Russland pflegt, destabilisiert damit ganz bewusst unsere liberale Demokratie.

Wir fordern daher die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD nach Grundgesetz Artikel 21 Absatz 2.

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