Satzung

In unserer Satzung sind die wichtigsten inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze der Jungen Liberalen Hamburg festgehalten. Sie ist die Grundlage für unsere politische Arbeit, indem sie unsere Ziele sowie den Aufbau unseres Verbandes definiert. Die aktuelle Fassung wurde auf der Landesmitgliederversammlung am 24.02.2002 beschloßen, in der Neufassung vom 10.10.2015.


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis

(1) Der Verein führt den Namen “Junge Liberale Hamburg e.V.“ (im Folgenden: „JuLis Hamburg“).

(2) Sitz und Wirkungskreis ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(3) Der Verein ist als Landesverband ein Glied des Bundesverbandes der „Jungen Liberalen e.V.“ in der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 Zweck

(1) Die JuLis Hamburg verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jüngeren Generation. Sie wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen und ihn zu verantwortlichem Handeln auf allen Gebieten des Lebens und der Gesellschaft zu befähigen. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

(2) Der Verein versteht sich als Jugendorganisation der FDP. Er strebt eine enge inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit mit der FDP an.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten weder irgendwelche Gewinnanteile, noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keiner mit den Jungen Liberalen oder der FDP im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe, Jugendorganisation oder ihrer Sonder- und Nebenorganisationen angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.

(3) Der Aufnahmeantrag soll Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Angabe von Mitgliedschaften in politischen Parteien und Organisationen enthalten.

(4) Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(5) Antragsteller die nicht ihren Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, können Mitglied werden, wenn der Vorstand des Bezirks, in dem sie geführt werden wollen, zustimmt und wenn sie nicht Mitglied eines anderen Landesverbandes sind.

(6) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Landesvorstand. Er kann jeden Aufnahmeantrag ohne die Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen.§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Landesmitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu bezahlen. Der Landesvorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Mitgliedschaft endet. Eine Rückerstattung nicht verbrauchter Beitragsanteile findet nicht statt.

(3) Die Mitglieder haben bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Das passive Wahlrecht zu Vereinsämtern ist an die Mitgliedschaft bei den JuLis Hamburg gebunden. Sofern aufgrund von Satzungsbestimmungen der FDP alleinige Vorschlagsrechte der JuLis Hamburg für Parteiämter bestehen, müssen die Vorgeschlagenen die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entsprechend den Satzungsbestimmungen der FDP und der Parteiengesetze erfüllen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei den JuLis Hamburg endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt, der dem Landesvorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden muss,

3. durch Beitritt zu einem anderen Landesverband,

4. durch Beitritt zu einer anderen, mit den Jungen Liberalen oder der FDP im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe, Jugendorganisation oder ihrer Sonder- und Nebenorganisationen,

5. mit Vollendung des 35. Lebensjahres; bekleidet ein Mitglied bei der Voll-endung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amts-dauer oder

6. durch Ausschluss oder Streichung.

(2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze, Interessen oder Ziele der Jungen Liberalen verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern oder dem Landesvorstand gestellt werden kann, entscheidet das Landesschiedsgericht.

(3) Über eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Bundesvorstand.

(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist die Streichung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist anzudrohen. Mahnungen sind entbehrlich, wenn das Mitglied unter den dem Landesvorstand bekannten Adressdaten weder schriftlich oder per E-Mail, noch telefonisch erreichbar ist. Über die Streichung entscheidet der Landesvorstand per Beschluss. Sie ist dem Mitglied außer im Falle des Satzes 3 mitzuteilen. Das Mitglied kann die Entscheidung nach den Regelungen dieser Satzung vor dem Schiedsgericht anfechten.

 

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Für den Landesverband der Jungen Liberalen Hamburg e. V. besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.

(2) Fördermitglied kann werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Sonstigen Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung erfüllt.

(3) Fördermitglied kann außerdem werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Voraussetzungen nach § 3 der Satzung vorliegen und kein Interesse an einer aktiven ordentlichen Mitgliedschaft besteht.

(4) Jedes Fördermitglied hat das Recht an Veranstaltungen der Bezirksverbände und des Landesverbandes teilzunehmen. Ein Rede-, Antrags- oder beraten-des Stimmrecht besteht nicht. Auch das aktive und passive Wahlrecht zu Vereinsämtern besteht nicht.

(5) Jedes Fördermitglied ist verpflichtet, mindestens den in der Beitragsordnung der JuLis Hamburg. festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Beitrag ist an den Landesverband der JuLis Hamburg zu zahlen und steht je zur Hälfte dem Landes- und Bezirksverband zur Verfügung. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Mitgliedschaft endet.

(6) § 5 der Satzung der JuLis Hamburg. ist auf die Fördermitgliedschaft entsprechend anzuwenden.

 

§ 7 Geschäftsjahr und Wahlperioden

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Amtsdauer für sämtliche Organe auf Bezirks- und Landesebene, ausgenommen das Landesschiedsgericht, beträgt ein Geschäftsjahr. Alle Organe sind durch die zuständigen Mitgliederversammlungen im Januar oder Februar eines Jahres zu wählen. Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung, der   Landesvorstand, das   Landesschiedsgericht, die Landesrevisoren und die Bezirksvorstände bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt. Die Landesmitgliederversammlung kann mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschließen, von Satz 2 abzuweichen. In diesem Fall umfasst die Amtsdauer den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.

(3) Die Amtsdauer einzelner Mitglieder sämtlicher Organe sowohl auf Bezirks- als auch auf Landesebene endet vorzeitig durch

1. Rücktritt, welcher gegenüber dem Landesvorsitzenden und im Falle des Rücktritts des Landesvorsitzenden gegenüber dem Präsidenten der Landesmitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail erklärt werden muss;

2. Beendigung der Mitgliedschaft bei den JuLis Hamburg;

3. Abwahl nach den Regelungen dieser Satzung, sofern diese vorgesehen ist. Im Falle der Ziffern 1. und 2. haben für die verbleibende Dauer der Amtsperiode innerhalb von zwei Monaten Nachwahlen für die betreffenden Mitglieder der Organe stattzufinden.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen sowohl auf Bezirks- als auch auf Landesebene sind durch die zuständigen Organe unter Angabe von Tagungszeit und Tagungsort und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Ladungsfrist für diese Mitgliederversammlungen beträgt mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist durch die ladenden Organe auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Die Verkürzung ist in der Ladung zu begründen. Die Frist ist mit Absendung gewahrt.

(3) Die Ladung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

 

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen zum Landesvorstand und der Bezirksvorstände sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen.

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los. In gemeinsamen Wahlgängen sind in der Reihenfolge ihrer Ergebnisse so viele Bewerber gewählt, wie Ämter zu besetzen sind. Bewerber mit gleichen Ergebnissen können sich über die Reihenfolge ihrer Wahl einigen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Bezirksvorstände werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen gewählt. Ein gemeinsamer Wahlgang für gleiche Ämter ist zulässig.

(4) Sofern ein Amt im Landesvorstand oder in einem Bezirksvorstand in Einzelwahl gewählt wird, ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich. Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet erforderlichenfalls das Los. Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die  einfache Mehrheit erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Los. Erreichen in einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Sofern Ämter im Landesvorstand oder in einem Bezirksvorstand in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich. Haben nicht genügend Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stimmenzahl, zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.

 

§ 10 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

a) die aus allen Mitgliedern der JuLis Hamburg bestehende Landesmitglieder-versammlung,

b) das Präsidium der Landesmitgliederversammlung,

c) der Landesvorstand,

d) der erweiterte Landesvorstand,

e) die Landesrevisoren und

f) das Landesschiedsgericht.

 

II. Landesmitgliederversammlung

§ 11 Stellung

Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Gliederungen des Landesverbandes verbindlich. Hiervon ist das Landesschiedsgericht für sein Aufgabengebiet ausgenommen.

 

§ 12 Arbeitsverfahren

(1) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.

(2) Die Sitzungen der Landesmitgliederversammlung werden durch das Präsidium der Landesmitgliederversammlung geleitet.

(3) Zu den Sitzungen der Landesmitgliederversammlung wird durch den Landesvorstand nach Maßgabe von § 8 eingeladen. Satzungsändernde und verbandsauflösende Anträge sind beizufügen. Nur in den Fällen des § 15 Absatz 4 lädt das Präsidium der Landesmitgliederversammlung zu einer Sitzung der Landesmitgliederversammlung ein.

(4) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Landesmitglieder-versammlung zu Beginn ihrer Sitzungen zusätzliche Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen, die Reihenfolge ändern und Tagesordnungspunkte absetzen. Dies gilt nicht für Wahlen, satzungsändernde und verbandsauflösende Anträge.

(5) Auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder 20 Mitgliedern beruft der Landesvorstand außerordentliche Sitzungen ein, wenn die Antragsteller, bzw. der Landesvorstand, den Gegenstand der Verhandlung bezeichnet haben.

(6) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung ist zur Feststellung der Beschlussfähigkeit verpflichtet, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit kann das Präsidium der Landesmitgliederversammlung entscheiden, innerhalb von vier Wochen eine zweite Landesmitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-, Auflösungsbeschlüsse einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 13 Aufgaben

(1) Die Landesmitgliederversammlung verhandelt und beschließt über alle politischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat die einheitliche politische Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu fördern.

(2) Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere:

1. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Finanzberichts des Landesvorstands, sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisoren,

2. die Entlastung des Landesvorstands nach Ablauf der Amtsdauer,

3. die Wahl

a) des Präsidiums der Landesmitgliederversammlung,

b) des Landesvorstands,

c) des Landesschiedsgerichts,

d) der beiden Landesrevisoren,

e) der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen e.V.,

f) des Kandidaten für die Position eines Vertreters der JuLis Hamburg im Landesvorstand der FDP Hamburg als Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP Hamburg nach deren Satzung.,

g) der Ombudspersonen,

4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch eine Beitragsordnung,

5. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und

6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.

(3) Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 14 Protokollführung

(1) Über die Sitzungen der Landesmitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Sie haben zu enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Anwesenheitsliste,

c) Tagesordnung und

d) Wahlergebnisse und Beschlüsse.

(2) Der Landesvorstand bestellt den Protokollführer.

(3) Die Protokolle sind vom Präsidenten der Landesmitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Landesgeschäftsstelle zu verwahren.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Protokolle der Sitzungen der Landesmitglieder-versammlung einzusehen.

 

III. Präsidium der Landesmitgliederversammlung

§ 15 Aufgaben, Arbeitsverfahren und Zusammensetzung

(1) Das Präsidium leitet die Landesmitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten sowie vier Vizepräsidenten. Mitglieder des Landesvorstandes dürfen dem Präsidium nicht angehören.

(3) Das Präsidium wird auf der ersten Landesmitgliederversammlung eines Jahres unter der Leitung des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes oder eines anderen Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mit-glieds des Landesvorstands gewählt. Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen, wobei der Präsident in einem und die Vizepräsidenten gemeinsam in dem zweiten Wahlgang gewählt werden.

(4) Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung von § 8 zu einer Sitzung der Landesmitgliederversammlung einladen: 1. In Fällen des § 17 Absatz 2, 2. wenn der Landesvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach einem Antrag gem. § 12 Absatz 5 ordnungsgemäß zu einer außerordentlichen Landesmitgliederversammlung eingeladen hat, 3. wenn der Landesvorstand durch Rücktritt oder in sonstiger Weise dauerhaft verhindert ist, zu einer Sitzung der Landesmitgliederversammlung einzuladen oder 4. wenn der Landesvorstand nicht innerhalb von 6 Monaten zu einer ordentlichen Sitzung der Landesmitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen hat.

 

§ 16 Misstrauensvotum

(1) Die Landesmitgliederversammlung kann dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung einzeln oder im Ganzen das Vertrauen entziehen.

(2) Anträge, dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung oder Mitgliedern desselben das Vertrauen zu entziehen, müssen von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Über diese Anträge ist unter der Leitung des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts oder eines anderen Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mitglieds des Landesvorstandes, sofort abzustimmen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Wird dem Präsidium im Ganzen das Vertrauen entzogen, lädt der Landesvorstand zur nächsten Sitzung der Landesmitgliederversammlung ein, auf der als erster Punkt der Tagesordnung, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts oder eines anderen Mitglieds des Landesschiedsgerichts, ersatzweise eines Mitglieds des Landesvorstands, ein neues Präsidium zu wählen ist.

(4) Wird nicht allen Mitgliedern des Präsidiums das Vertrauen entzogen, so kann die Nachwahl in der gleichen Sitzung unter Vorsitz des verbleibenden Präsidiums erfolgen.

(5) Bei Rücktritt des Präsidiums findet Absatz 3 entsprechend Anwendung; bei Rücktritt eines der Mitglieder des Präsidiums findet Absatz 4 entsprechend Anwendung.

 

IV. Landesvorstand

§ 17 Zusammensetzung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister und

d) vier gleichberechtigten Beisitzern.

(2) Die Landesmitgliederversammlung kann Mitgliedern des Landesvorstands oder dem gesamten Landesvorstand auf schriftlichen Antrag von fünfzehn Mit-gliedern an das Präsidium der Landesmitgliederversammlung das Vertrauen entziehen. Das Präsidium der Landesmitgliederversammlung ist verpflichtet, die Landesmitgliederversammlung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags mit zweiwöchiger Ladungsfrist einzuladen. Auf dieser Sitzung wird als erster Tagesordnungspunkt über diesen Antrag entschieden. Das Misstrauensvotum bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nach Erklärung des Misstrauens finden gegebenenfalls als zweiter Tagesordnungspunkt Neuwahlen statt. Das Amt des Vorstands oder der Vorstandsmitglieder endet mit vollzogener Neuwahl.

 

§ 18 Arbeitsverfahren

(1) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Der Landesvorstand ist auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landesvorstands unverzüglich einzuberufen. Der Gegenstand der Verhandlung muss in dem Antrag bezeichnet sein.

(3) Der Landesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Landesverband nach außen. Er kann in allen Tätigkeitsbereichen durch einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden oder den Landesschatzmeister vertreten werden.

(4) Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband im erweiterten Bundesvorstand der Jungen Liberalen. Er kann sich durch jedes Landesvorstandsmitglied dabei vertreten lassen.

(5) Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit für einzelne Tagungsordnungspunkte oder für eine ganze Sitzung auszuschließen. Der Landesvorstand hat diesen Beschluss zu begründen und gegenüber den Mitgliedern bekanntzugeben.

 

§ 19 Aufgaben

(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband verantwortlich nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, in den Sitzungen der Landesmitgliederversammlung über die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu berichten.

(2) Er hat die laufenden Geschäfte zu erledigen. Diese kann er einem von ihm zu berufenden Geschäftsführer übertragen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Landesvorstands sein.

(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, für die Bearbeitung von Einzelaufgaben und bestimmter Arbeitsgebiete des Landesvorstands besondere Ausschüsse zu bilden unter Heranziehung auch solcher Landesverbandsmitglieder, die dem Landesvorstand nicht angehören.

(4) Der Landesvorstand kann Landesarbeitskreise entsprechend § 25 einrichten.

 

§ 20 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister hat insbesondere für die Einziehung, sichere Belegung und sparsame Verwendung der Mittel sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Mittel des Landesverbandes nur gemäß den Beschlüssen des Landesvorstands verwandt werden.

(2) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem gewählten Landesrevisor jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Bestände des Landesverbandes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen.

(3) Der Schatzmeister hat ferner den jährlichen Finanzbericht des Landesverbandes zu erstellen und der Landesmitgliederversammlung vorzulegen.

 

V. Erweiterter Landesvorstand

§ 21 Zusammensetzung

(1) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem erweiterten Landesvorstand an:

a) die Mitglieder des Landesvorstands und

b) die Vorsitzenden der Bezirksverbände oder einer deren Stellvertreter.

(2) Als beratende Mitglieder gehören dem erweiterten Landesvorstand an:

a) der Landesgeschäftsführer,

b) der Vertreter der JuLis Hamburg im Landesvorstand der FDP Hamburg,

c) die Bezirksbetreuer,

d) die Arbeitskreisleiter oder einer deren Stellvertreter und

e) der Präsident der Landesmitgliederversammlung oder einer der Vizepräsidenten.

(3) Der erweiterter Landesvorstand kann zu seinen Sitzungen einladen:

a) Mitglieder der JuLis Hamburg, die im Landesvorstand der FDP Hamburg vertreten sind,

b) Mitglieder der JuLis Hamburg, die im Bundesvorstand der Jungen Liberalen e.V. vertreten sind,

c) Mitglieder der JuLis Hamburg, die ein Abgeordnetenmandat innehaben und

d) weitere Mitglieder der JuLis Hamburg, deren Anwesenheit er für erforderlich hält.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied des erweiterten Landesvorstands hat eine Stimme.

 

§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise

(1) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen Anträge Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.

(2) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail vom Landesvorsitzenden unter Mitteilung einer Tagungsordnung einberufen.

(3) Der erweiterte Landesvorstand tagt in der Regel im gleichen Rhythmus wie der Landesvorstand, mindestens jedoch einmal im Quartal.

(4) Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz.

(5) Der erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Der erweiterte Landesvorstand ist auf Antrag von vier Mitgliedern des erweiterten Landesvorstands unverzüglich einzuberufen. Der Gegenstand der Verhandlung muss in dem Antrag bezeichnet sein.

 

VI. Landesrevisoren

§ 23 Revisoren

(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt jährlich in einem gemeinsamen Wahlgang zwei Revisoren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstands, stimmberechtigte oder beratende Mitglieder des erweiterten Landesvorstands oder weisungsgebundene Angestellte des Landesverbandes sein und dem Landesschiedsgericht nicht angehören.

(2) Die Revisoren haben die ständige Aufgabe, das gesamte Kassenwesen und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel anhand der Bücher und Belege zu prüfen.

(3) Die Revisoren haben Beanstandungen unverzüglich dem Landesvorstand mitzuteilen. Sie können diese der Landesmitgliederversammlung nach Anhörung des Schatzmeisters zur Kenntnis bringen.

(4) Die Revisoren haben auf Anforderung der Mehrheit der Landesmitgliederversammlung über das Ergebnis der Buch- und Kassenprüfung zu berichten. Dieses muss ohne Aufforderung in der Sitzung der Landesmitgliederversammlung geschehen, in der ein neuer Landesvorstand gewählt wird.

(5) Jeder Revisor ist für die Erfüllung der Aufgaben einzeln verantwortlich.

 

VII. Landesschiedsgericht

§ 24 Landesschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Diese dürfen dem Landesvorstand, dem erweiterten Landesvorstand als stimmberechtigte oder beratende Mitglieder und dem Präsidium der Landesmitgliederversammlung nicht angehören.

(2) Das Landesschiedsgericht wird von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Das Landesschiedsgericht entscheidet verbindlich über

a) die Auslegung der Satzung,

b) sämtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen der JuLis Hamburg über Rechte und Pflichten aus dieser Satzung; ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Vereins auf Beitragszahlung gegen Mitglieder, hinsichtlich derer der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und

c) den Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt und parteifähig sind jedes Mitglied, jede örtliche Gliederung, deren Organe und je-des Organ des Landesverbandes der JuLis Hamburg.

(5) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen entscheidet das Landes-schiedsgericht nach billigem Ermessen. Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Akten des Landesschiedsgerichtes sind nach rechtskräftiger Entscheidung mindestens fünf Jahre durch die Landesgeschäftsstelle zu verwahren.

(7) Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren einschließlich der Fristen, Entscheidungen und Sanktionen in entsprechender Anwendung der Schiedsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in der jeweils gültigen Fassung. Die Landesgeschäftsstelle ist zugleich Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes.

(8) Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist die Berufung vor dem Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen gegeben.

 

VIII. Landesarbeitskreise

§ 25 Einrichtung von Landesarbeitskreisen

(1) Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand auf Dauer oder zeitlich befristet eingerichtet.

(2) Die Landesarbeitskreise sind offen für alle Mitglieder. Sie sind dazu über alle bestehenden Landesarbeitskreise zu unterrichten.

(3) Nach Beschluss zur Einrichtung eines Landesarbeitskreises lädt der Landesvorstand alle Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl eines Arbeitskreisleiters von einem vom Landesvorstand beauftragtem Landesvorstandsmitglied geleitet. Die Arbeitskreise wählen jeweils einen Arbeitskreisleiter sowie einen oder zwei stellvertretende Arbeitskreisleiter. Wählbar sind alle Mitglieder der JuLis Hamburg, mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums der Landesmitgliederversammlung und gewählter Landesvorstandsmitglieder. Der Arbeitskreisleiter und seine Stellvertreter sind der Vorstand des Arbeitskreises. Auf die Wahl des Arbeitskreisleiters und der stellvertretenden Arbeitskreisleiter findet § 9 Absatz 1 und Absatz 3 dieser Satzung endsprechende Anwendung.

(4) Der Arbeitskreisvorstand bedarf der Bestätigung des Landesvorstands. Im Falle der Ablehnung hat der Landesvorstand eine neue Sitzung des betreffenden Arbeitskreises nach Absatz 3 einzuberufen und die Gründe der Ablehnung darzulegen. In diesem Falle hat der Arbeitskreis in derselben Sitzung eine Neuwahl durchzuführen. Diese Wahl ist endgültig.

(5) Nach dem Ablauf der Amtszeit des Landesvorstands benötigt jeder Landesarbeitskreis die Bestätigung durch den neuen Landesvorstand, ansonsten endet sein Bestehen. Mit Bestätigung eines Landesarbeitskreises durch den Landesvorstand endet die Amtsdauer des Vorstands des Landesarbeitskreises. Für die Neuwahl des Vorstands eines Landesarbeitskreises gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Im Falle des Rücktritts oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden hat der Vorsitzende des Landesarbeitskreises entsprechend Absatz 3 zu einer Sitzung einzuladen, auf der ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Im Falle des Rücktritts oder sonstigen Ausscheides aus dem Amt eines Vorsitzenden des Landesarbeitskreises hat einer der stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend Absatz 3 zu einer Sitzung einzuladen, auf der ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sollte dies nicht innerhalb von einem Monat nach Rücktritt oder sonstigem Ausscheidens aus dem Amt des Vorsitzenden des Landesarbeitskreises geschehen sein, so lädt der Landesvorstand zu einer Sitzung nach Absatz 3 ein. Der Landesvorstand lädt ebenfalls zu einer Sitzung nach Absatz 3 ein, wenn der Vorstand eines Landesarbeitskreises vollständig zurücktritt oder in sonstiger Weise aus dem Amt ausscheidet.

 

§ 26 Aufgaben

(1) Die Aufgabe der Arbeitskreise ist es an der politischen Willensbildung mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) Die Aufgaben des Arbeitskreisvorstandes sind:

a) Einladung und Leitung der Sitzungen der Landesarbeitskreise,

b) Unterrichtung der Landesmitgliederversammlung über die Arbeit der Landesarbeitskreise und die

c) Ausfertigung von Protokollen jeder Landesarbeitskreissitzung

(3) Die Protokolle sind dem Landesvorstand innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzuleiten.

 

IX. Örtliche Gliederungen

§ 27 Bezirksverbände

Die JuLis Hamburg gliedern sich in Bezirksverbände, deren Grenzen sich mit denen der FDP Hamburg decken sollen. Zahl und Grenzen werden durch die Landesmitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 28 Organe der Bezirksverbände

Organe der Bezirksverbände sind:

(1) die aus allen Mitgliedern eines Bezirksverbandes bestehende Bezirksmitgliederversammlung,

(2) der Bezirksvorstand, bestehend aus dem Bezirksvorsitzenden und einem oder zwei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, sowie bis zu drei Beisitzern

 

 

§ 29 Aufgaben, Aufbau und Arbeitsweise

(1) Den Bezirksverbänden obliegt die Pflege des Zusammenhalts und des Gedankenaustausches unter den Mitgliedern. Es ist ihre Aufgabe, durch regel-mäßige Veranstaltungen die Mitglieder über aktuelle Fragen zu unterrichten, ihre Meinung zu erforschen und dem Landesvorstand zu berichten. Sie sollen in der Öffentlichkeit für die Ziele des Verbandes wirken und die FDP vor Ort unterstützen.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich dem Bezirk an, in dem es seinen Wohnsitz hat. Es kann durch Erklärung gegenüber dem Landesvorstand seine Mitgliedschaft in einen anderen Bezirksverband verlegen, wenn der Vorstand dieses Bezirksverbandes zustimmt.

(3) Haben die Vorstandswahlen in dem Bezirksverband, dem das Mitglied bis zum Wechsel einer Bezirksverbandszugehörigkeit angehörte, im Jahr des Wechsels schon stattgefunden, so ruht sein aktives und passives Wahlrecht auf der entsprechenden Versammlung des neuen Bezirksverbandes.

(4) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann sie zu Beginn ihrer Sitzungen zusätzliche Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen, die Reihenfolge ändern und Tagesordnungspunkte absetzen.

(5) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt die Anzahl der stellvertretenden Bezirksvorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer. Sie wählt die Mitglieder des Bezirksvorstandes, den Bezirksrevisor und den Kandidaten für die Position eines Vertreters der Jungen Liberalen im Bezirksvorstand der FDP als Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP nach deren Satzung.

(6) Die Bezirksmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern des Bezirksvorstandes das Vertrauen entziehen. Auf schriftlichen Antrag, der von mindestens sieben Mitgliedern gestellt sein muss, ist der Bezirksvorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Bezirksmitgliederversammlung mit zweiwöchiger Ladungsfrist einzuberufen. Auf dieser Sitzung wird als erster Tagesordnungspunkt über diesen Antrag entschieden. Das Misstrauensvotum bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksmitglieder. Nach Erklärung des Misstrauens finden gegebenenfalls als zweiter Tagesordnungspunkt Neuwahlen statt. Das Amt des Bezirksvorstandes oder des Bezirksvorsitzenden endet mit vollzogener Neuwahl. Sollten einem Bezirksverband weniger als vierzehn Mitglieder angehören, so gilt dieser Absatz mit der Maßgabe, dass der Misstrauensantrag mindestens von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden muss.

(7) Der Bezirksvorstand regelt die Geschäfte des Bezirksverbandes und führt Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung aus. Er beruft die Bezirksmitgliederversammlung ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn fünf Mitglieder des Bezirksverbandes oder der Landesvorstand unter Angabe des Beratungsgegen-standes dieses verlangen. Sollten einem Bezirksverband weniger als zehn Mitglieder angehören, so gilt dieser Absatz mit der Maßgabe, dass eine Bezirksmitgliederversammlung abgehalten werden muss, wenn die Hälfte der Mitglieder des Bezirksverbandes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Befugnis des Landesvorstandes, eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 30 Befugnisse des Landesvorstands auf Bezirksebene

(1) Der Landesvorstand ist berechtigt, Bezirksmitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung zwecks Neuwahlen einzuberufen und ein Mitglied, das nicht dem Bezirk anzugehören braucht, mit der Versammlungsleitung zu beauftragen, wenn:

a) die innerverbandlichen Wahlen nicht entsprechend dieser Satzung stattgefunden haben;

b) der Bezirksvorstand zurückgetreten ist, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat;

c) Wahlen für ungültig erklärt worden sind.

(2) Konnte nach einer Maßnahme gemäß Absatz 1 ein Bezirksvorstand nicht gewählt werden oder konnte auf einer vom Bezirksvorstand ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlung keine gültige Wahl durchgeführt werden, so hat der Landesvorstand das Recht, ein Mitglied, welches nicht dem Bezirksverband angehören muss, als Bezirksbetreuer mit der Geschäftsführung des Bezirks zu betrauen.

(3) Die Bezirkskasse wird in diesem Fall von einem Landesrevisor geprüft.

(4) Auf Verlangen von zwei Bezirksmitgliedern hat der Bezirksbetreuer unverzüglich Neuwahlen anzusetzen. Der Bezirksbetreuer hat spätestens zwei Monate nach seiner Beauftragung durch den Landesvorstand zu einer Bezirksmitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Bezirksvorstandes einzuladen. Er übernimmt bis zur Neuwahl eines Bezirksvorsitzenden die Leitung der Sitzung; ersatzweise leitet ein vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied, das nicht dem Bezirk angehören muss, die Sitzung.

(5) Konnte nach einer Maßnahme gemäß Absatz 1 ein Kandidat für die Position eines Vertreters der Jungen Liberalen im Bezirksvorstand der FDP als Wahlvorschlag an das zuständige Organ der FDP nach deren Satzung nicht gewählt werden, so hat der Landesvorstand das Recht, dem zuständigen Gremium der FDP einen Wahlvorschlag zu machen. Das Gleiche gilt, wenn auf zwei aufeinander folgenden, vom Bezirksvorstand ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen keine gültige Wahl durchgeführt werden konnte.

 

X. Sonstige Vorschriften

§ 31 Ring politischer Jugend

(1) Die JuLis Hamburg streben eine dauerhafte Mitgliedschaft im Ring politischer Jugend Hamburg e.V. an.

(2) Die JuLis Hamburg werden im Ring politischer Jugend Hamburg e.V. durch den Landesvorsitzenden und den Landesschatzmeister vertreten. Sie vertreten die JuLis Hamburg abweichend von § 18 Abs. 3 dieser Satzung nur gemeinschaftlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesvorsitzenden und dem Landesschatzmeister entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist bindend.

 

XI. Ombudspersonen

§ 32 Ombudspersonen

(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt jährlich auf der ersten Landesmitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang zwei Ombudspersonen. Die Ombudspersonen werden in geheimer Wahl gewählt. Die Amtsdauer endet mit der des Landesvorstands. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Sie dürfen kein Wahlamt entsprechend dieser Satzung innehaben, keine weisungsgebundenen Angestellten des Landesverbandes sein, kein Mitglied des Bundesvorstandes oder eines Bezirksvorstandes sein, sowie kein Leiter eines Landesarbeitskreises sein.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand. Hierzu legen sie zur ersten Landesmitgliederversammlung eines Kalenderjahres eine schriftliche Übersicht vor und erstatten der Landesmitgliederversammlung vor der Entlastung des Landesvorstandes Bericht. Darüber hinaus können die Ombudspersonen auf eigenem Wunsch auf jeder Landesmitgliederversammlung einen Bericht abgeben. Sie führen eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann.

(3) Die Ombudspersonen sind Vermittler, Vertrauenspersonen und erste Anlaufstelle bei Problemen, Sorgen und Konflikten innerhalb des Verbandes. Sie fungieren als Ansprechpartner bei jeglicher Form von Diskriminierung und bei sozialen Konflikten unter den Mitgliedern. Die Ombudspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich mit der Vermittlung gegenüber Dritten beauftragt werden.

(4) Die Ombudspersonen sind zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden. Sie haben in den Sitzungen beider Organe Rederecht. Sie können durch Beschluss des jeweiligen Organs von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der Landesarbeitskreise sind den Ombudspersonen zur Kenntnis zu geben. Die Ombudspersonen haben jederzeit das Recht, Anfragen an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu stellen, insbesondere zur Umsetzung einzelner Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.

(5) Die Ombudspersonen sollen sich mit den Ombudspersonen der anderen Landesverbände und des Bundesverbandes über die aktuellen Entwicklungen im Verband austauschen.

(6) Die Ombudspersonen können geeignete Maßnahmen gegenüber Mitgliedern wegen erheblichen persönlichen Fehlverhaltens oder wegen Verstößen gegen die Grundsätze unseres Verbandes ergreifen, bis hin zum Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen. Hiervon sind die Landesmitgliederversammlung und Bezirksmitgliederversammlungen ausgenommen. Der Beschluss muss einstimmig sein und unmittelbar dem Mitglied und dem Landesvorstand begründet mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied sich an das Landesschiedsgericht wenden. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit 2/3- Mehrheit den Beschluss der Ombudspersonen aufheben. Ein dringender Fall ist in der Regel gegeben, wenn das Landesschiedsgericht nicht mehr vor der Veranstaltung über den Fall entscheiden kann.

(7) Die Zuständigkeit des Landessschiedsgerichtes bleibt unberührt.